„Das Virus ist kein Studienanfänger mehr“ – Rechtfertigt der Wunsch nach Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Universitäten eine Impfpflicht? – Teil II

04.10.2021

Ein Beitrag von Karoline Dolgowski

Dies ist die Fortsetzung des ersten Teils, der hier abgerufen werden kann.

Vereinbarkeit der Impfpflichten mit der EMRK

Grund- und Menschenrechte werden in Deutschland aber nicht nur durch das Grundgesetz garantiert, sondern insbesondere auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Im Folgenden soll daher ebenfalls untersucht werden, ob die Einführung der 3-G Regel oder einer faktischen Impfpflicht wie an der Indiana Universityauch mit den Konventionsrechten vereinbar wäre.

In Betracht kommt insbesondere ein Verstoß gegen das Recht auf Selbstbestimmung als Teilgarantie des Rechts auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK. Aber auch eine Verletzung des Rechts auf Bildung gem. Art. 2 Zusatzprotokoll 1 ist nicht ausgeschlossen. 

Recht auf Achtung des Privatlebens

Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist zu bejahen, wenn ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich dieses Rechts vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umfasst der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch das Recht auf physische und psychische Integrität des Einzelnen[i] und damit auch das ansonsten nicht explizit in der EMRK enthaltene Recht auf körperliche Unversehrtheit.[ii] Die Durchführung einer medizinischen Behandlung ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.[iii] Eine verpflichtende Impfung stellt als erzwungene medizinische Behandlung folglich einen Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Dies hat der EGMR in seiner jüngsten Vavřička-Entscheidung noch einmal bestätigt. [iv] Die Beschwerdeführer in Vavřicka wandten sich gegen eine tschechische Regelung, nach der bestimmte Impfungen für Kinder verpflichtend vorgeschrieben sind. Bei Verweigerung der Impfungen kann den Kindern die Aufnahme in den Kindergarten verweigert werden, und den Eltern kann ein Bußgeld auferlegt werden. Während dem Beschwerdeführer Vavřicka ein solches Bußgeld auferlegt wurde, wurde den Kindern der Beschwerdeführer Novotnáund Hornych der Zugang zum Kindergarten verweigert. Der Fall entspricht damit in Teilen der hier beschriebenen faktischen Impfpflicht. Der EMGR stellte explizit fest, dass dadurch, dass die Beschwerdeführer die unmittelbaren Konsequenzen der Ablehnung der Impfpflicht, nämlich die Verweigerung der Aufnahme der eigenen Kinder in den Kindergarten, tragen mussten, ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK vorlag. Nichts anderes kann dann für die Verweigerung des Zugangs zu einer Universität gelten. Allerdings lässt diese Rechtsprechung keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob allein das Einführen der oben beschriebenen 3G-Regel zum Wegfall der Freiwilligkeit der Einwilligung führt. Es gilt daher auch hier das oben Gesagte. Damit stellt die Einführung der 3G-Regel auch keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.[v] Es stellt sich sodann die Frage, ob der Eingriff gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war. Dies ist der Fall, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei Einführung einer faktischen Impfpflicht an einer deutschen Hochschule würde es also, anders als an der Indiana University, eines Gesetzes bedürfen (s.o.).[vi] Darüber hinaus muss der Eingriff einem berechtigten Ziel dienen. In seinem Vavřička-Urteil hat der EGMR explizit anerkannt, dass – wie von der Indiana University intendiert – der Schutz gegen Krankheiten sowohl der Personen, die die Impfung erhalten, als auch derjenigen Personen „die nicht geimpft werden können und deshalb gefährdet und zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten auf eine hohe Impfquote in der gesamten Gesellschaft angewiesen sind“ ein berechtigtes Ziel im Sinne der Konvention ist.[vii] Die Impfpflicht muss aber auch „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sein“. „Ein Eingriff ist ‚notwendig in einer demokratischen Gesellschaft‘ um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wenn er einem ‚dringenden sozialen Bedürfnis‘ entspricht, insbesondere die Gründe, die die staatlichen Organe zur Rechtfertigung anführen, ‚stichhaltig und ausreichend‘ sind und der Eingriff verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel ist.“[viii] Dabei kommt den Mitgliedstaaten, insbesondere in Fragen der Gesundheitsfürsorge, ein Beurteilungsspielraum zu, da sie am besten Prioritäten, die Verwendung von Ressourcen und die sozialen Bedürfnisse beurteilen können.[ix] Wie weit dieser Ermessensspielraum reicht, hängt davon ab, ob es um Rechte des Intim- oder Kernbereichs geht, insbesondere davon, ob bedeutende Aspekte der Existenz oder der Identität einer Person betroffen sind. Bedeutend für die Beurteilung des Spielraums ist aber auch, ob ein Konsens zwischen den Konventionsstaaten vorliegt.[x]

Zwar wird man die faktische Impfpflicht als verpflichtenden medizinischen Eingriff wohl als Eingriff in den Intimbereich klassifizieren können. Allerdings kommt diesem Aspekt laut dem EGMR nur eine geringe Bedeutung zu, da zur Durchsetzung der Impfpflicht kein unmittelbarer Zwang angewendet wird. Entscheidend für die Beurteilung des Ermessensspielraums ist vielmehr, dass zwischen den Staaten zwar Konsens darüber herrscht, dass „Impfungen zu den erfolgreichsten und kostengünstigsten Maßnahmen der Gesundheitspolitik zählen und dass jeder Staat danach streben sollte, eine möglichst hohe Impfquote in der Bevölkerung zu erreichen[xi], was umso wahrer bei der Bekämpfung der globalen Corona-Pandemie ist; die Konventionsstaaten sind aber uneins darüber, mit welchen Mitteln dieses Interesse am besten geschützt werden kann, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Impfpflicht politisch und ethisch notwendig und erstrebenswert ist. Hier finden sich in den einzelnen Konventionsstaaten sehr unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Corona-[xii] Aus diesem Grund kommt den Mitgliedstaaten bezüglich der Einführung einer Impfpflicht ein weiter Ermessensspielraum zu. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Einführung einer Impfpflicht für Studierende an deutschen Hochschulen als Antwort auf ein dringendes soziales Bedürfnis beurteilt werden könnte.[xiii] Die Impfpflicht soll dabei dazu dienen, die individuelle und öffentliche Gesundheit gegen SarsCov2 zu schützen. 

Zuletzt muss die Impfpflicht aber auch hinsichtlich des verfolgten Ziels verhältnismäßig sein. Auch hier würde man wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die Einführung einer Impfpflicht, wie an der Indiana University, in Deutschland aufgrund der hohen Impfbereitschaft unter den Studierenden wohl nicht erforderlich wäre (s.o.). Abgesehen von der faktischen Lage in Deutschland könnte die Einführung einer der Indiana University vergleichbaren faktischen Impfpflicht in Europa aber durchaus als verhältnismäßig erachtet werden. Hierfür sprechen insbesondere die Ausnahmeregelungen, die aus medizinischen und religiösen Gründen vorgesehen sind, sowie die Tatsache, dass angesichts des sehr unterschiedlichen Umgangs mit der Pandemie in den einzelnen Mitgliedstaaten des Europarats den Konventionsstaaten ein erheblicher Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl des richtigen Mittels zum Schutz der Gesundheit der Gesellschaft zukommt. Nichts anderes ergibt sich aus der jüngst erfolgen Ablehnung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen die Impfpflicht für Personal im Pflege- und Gesundheitswesen in den Fällen Kakaletri u.A. gegen Griechenland und Theofanopoulou u.A. gegen Griechenland, in der der EGMR hervorhob, dass die Beschwerdeführer keinem Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens ausgesetzt seien.[xiv]

Recht auf Bildung

Ebenfalls in Betracht kommt eine Verletzung des Rechts auf Bildung gem. Art. 2 S. 1 ZP 1. Dieses umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts auch das Recht auf Zugang zu den bestehenden staatlichen Bildungseinrichtungen.[xv] Allerdings besteht kein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule. Auch hat der EGMR anerkannt, dass Art. 2 S. 1 ZP 1 keine Pflicht des Staates begründet, eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen einzurichten und die Staaten Zulassungskriterien zum Universitätsstudium aufstellen dürfen.[xvi] Diese dürfen freilich nicht-diskriminierenden Charakters sein.[xvii] Darüber hinaus kann auch das Recht auf Bildung grundsätzlich eingeschränkt werden, auch wenn dies nicht explizit in Art. 2 ZP1 vorgesehen ist. Allerdings „verlangt (dieses Recht) schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat”.[xviii] Durch die Beschränkung darf des Weiteren nicht der Wesensgehalt des Rechts auf Bildung beeinträchtigt werden. Sie müssen daher für die Betroffenen vorhersehbar sein und ein legitimes Ziel verfolgen, wobei es anders als bei Art. 8 bis 11 EMRK keine abschließende Aufzählung von legitimen Zielen gibt. Zuletzt muss jede Beschränkung verhältnismäßig sein. In der Einführung der 3G-Regel liegt nach hier vertretener Auffassung bereits kein Eingriff in den Schutzbereich der Bildungsfreiheit, da der Zugang zu den Bildungseinrichtungen nicht per se verhindert wird. Studierende können sich nach wie vor einschreiben und mit einem negativen Schnelltest auch an Präsenzveranstaltungen teilnehmen. Im Übrigen haben sie die Möglichkeit zum Selbststudium. Anders gestaltet sich die Lage bei der faktischen Impfpflicht nach dem Vorbild der Indiana University. Hier ist der Nachweis einer Impfung tatsächlich Zulassungskriterien zum Studium. Allerdings garantiert das Recht auf Bildung gerade nicht den Zugang zu einer bestimmten Universität. Der Besuch einer anderen Universität (die keine solche Impfpflicht vorsieht) bleibt diesen Studierenden unbenommen. Selbst wenn man hierin jedoch einen Eingriff in das Recht auf Bildung sieht, so wäre die Einschränkung aber wohl auf Grund des überragenden Ziels des Gesundheitsschutzes der anderen Studierenden gerechtfertigt. 

Vereinbarkeit der Impfpflichten mit der Grundrechte Charta (GRCh)

Die Einführung einer Impfpflicht an deutschen Universitäten kann auch unionsrechtliche Relevanz entfalten. Stellt man sich das – nicht unwahrscheinliche – Szenario vor, dass ein:e EU-ausländische:r Studierende:r von ihrem:seinem Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV gebraucht macht, um an einer deutschen Universität zu studieren, so ist gem. Art. 51 Abs. 1 GRCh der Anwendungsbereich der Grundrechte Charta eröffnet. Sowohl durch die Einführung einer faktischen Impfpflicht nach Vorbild der Indiana University oder durch die Einführung der 3G-Regel wäre ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 3 GRCh sowie in das Recht auf Bildung gem. Art. 14 GRCh denkbar. Die Rechtfertigung eines solches Eingriffs würde sich sodann nach Art. 52 Abs. 1 GRCh richten. Da Art. 52 Abs. 3 GRCh aber vorsieht, dass soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, diese die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird, soll an dieser Stelle auf die Vereinbarkeit der Impfpflichten mit der EMRK verwiesen werden. 

Fazit

Abschließend ist die Eingangsfrage, ob Universitäten einen Impfnachweis fordern und somit eine Impfpflicht für ihre Studierenden einführen können, um eine Rückkehr zum Präsenzbetrieb zu ermöglichen, dahingehend zu beantworten, dass die Einführung der 3G-Regelung unter grund- und menschenrechtlichen Gesichtspunkten unproblematisch ist. Die Einführung einer faktischen Impfpflicht wie an der Indiana University kann, auch wenn sie einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG,Art. 8 Abs. 1 EMRK und ggf. Art. 3 GRCh, sowie die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG und ggf. das Recht auf Bildung gem. Art. 2 ZP 1 und Art. 14 GRCh darstellt, grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Einführung einer vergleichbaren Impfpflicht an deutschen Hochschulen wäre aber schon deshalb als unverhältnismäßig zu beurteilen, da die Impfbereitschaft unter Studierenden in Deutschland äußerst hoch ist und es damit schon an der Erforderlichkeit mangeln würde. Auch ohne faktische Impfpflicht besteht damit aber die Hoffnung, dass der Präsenzbetrieb an deutschen Hochschulen dank der großen Impfbereitschaft der Studierenden und zusätzlichem Anreiz zum Impfen durch die 3G-Regel schon bald wieder möglich sein wird. 


[i] Diese kann bei medizinischen Untersuchungen und Schutzimpfungen betroffen sein, EGMR, 10.12.1984, Acmanne u.A. v. Belgien, Nr.10435/83, Rn. 251; EGMR, 13.12.1979, X. v. Österreich, Nr. 8278/78, Rn. 154 (156) ; EGMR, 04.02.1982, Fay Godfrey v. Großbritannien, Nr. 8542/79, Rn. 94 (98).

[ii] EGMR [GK], Urt.v. 24.01 2017, Paradiso and Campanelli v. Italy, Nr. 25358/12, Rn. 159, m.w.N.; in Bezug auf Impfungen speziell: EKMR, 15.01.1998, Boffa u.A. v. San Marino, Nr. 26536/95, S. 27 (34) ; EGMR, Urt. v. 12.03.2013, Baytüre u.A. v. Türkei , Nr. 3270/09; EGMR [GK], Urt. v.  08.04.2021, Vavřička u.A. v. Republik Tschechien, Nr. 47621/13 u.A. ,Rn. 261= NJW 2021, 1657 (1658); laut Marauhn/Thorn, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Auflage 2013, Kapitel 16: Privat- und Familienleben, Rn. 33 ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit jedenfalls partiell verschiedenen Gewährleistungen der Konvention zuzuordnen: dem in Art. 2 EMRK enthaltenen Recht auf Leben, dem in Art. 3 EMRK verankerten Folterverbot und Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, das selbst allerdings nicht nur eine bestimmte Eingriffsschwere, sondern auch den Ausdruck der Missachtung voraussetzt, und dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens.

[iii] Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage 2017, Art. 8.      Rn. 13. 

[iv] EGMR, Vavřička u.A. v. Republik Tschechien, (En.43) Rn. 262.

[v] Hier ließe sich freilich überlegen, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur den Schutz der körperlichen Unversehrtheit umfasst, sondern nach ständiger Rechtsprechung des EGMR alle wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten der menschlichen Persönlichkeit garantiert [Grabenwarter/Pabel, in: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, §22. Rechte der Person, Rn. 13]. Ob diese Auffanggarantie neben der speziellen Garantie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit anwendbar sein sollte, erscheint fraglich [vgl. die einhellige Auffassung im deutschen Grundrechteschutz, nach der ein Rückgriff auf die in Art. 2 Abs. 1 GG geschüzte Handlungsfreiheit ausgeschlossen ist, wenn der Schutzbereich einer spezielleren Grundrechtsgarantie eröffnet ist, Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 2 Abs. 1, Rn. 21.]. Die 3G-Regel würde dann aber wohl einen Eingriff in den Schutzbereich darstellen, berücksichtigt man, dass Voraussetzung für den Vorlesungsbesuch ist, sich impfen zu lassen oder regelmäßig einen Test durchzuführen (was bedeutet, dass die Studierende Testtermin organisieren, den Test über sich einhergehen lassen und am Ende dafür bezahlen müssen; und das mehrere Dutzend Mal pro Semester). Ein solcher Eingriff wäre aber aus den gleichen Gründen wie der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (s.o.) jedenfalls gerechtfertigt.  

[vi] Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage 2017, Art. 8 Rn. 102. 

[vii] EGMR, Vavřička u.A. v. Republik Tschechien, (En. 43) Rn. 272 = deutsche Übersetzung in NJW 2021, 1657 (1659).

[viii] Ibid, Rn. 273 = NJW 2021, 1657 (1659). 

[ix] Ibid, Rn. 274= NJW 2021, 1657 (1659). 

[x] Ibid, Rn. 273 = NJW 2021, 1657 (1659). 

[xi] Ibid, Rn. 277 = NJW 2021, 1657 (1660). 

[xii] Giorgos Christides, Christian Esch, Timo Lehmann, Petra Truckendanner, Wo gibt es schon eine Impfpflicht?, Spiegel Online 15.07.2021, verfügbar unter: https://www.spiegel.de/ausland/corona-impfpflicht-in-welchen-laendern-gibt-es-sie-schon-a-3e183b3c-f073-4fa6-88a2-99ea3052e65e (14.09.2021). 

[xiii] Siehe u.A. EGMR Urt. v. 27.03.2018, Ibrahim Keskin v. Türkei, Nr. 10491/12; EGMR Urt. v. 17.09.2020 , Kotilainen u.A. v. Finnland, Nr. 62439/12. 

[xiv] EGMR Registrar of the Court, Press Release, ECHR 266 (2021), 09.09.2021, Refusal of requests for interim measures in respect of the Greek law on compulsory vaccination of health-sector

[xv] EGMR (GK), Urt. v. 10.11.2005 (GK), Leyla Şahin v. Türkei, Nr. 44774/98, Rn. 152 = NVwZ 2006, 1389 (1395); vgl. auch Grabenwarter/Pabel, in: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, § 22 Rechte der Person, Rn. 95.

[xvi] Grabenwarter/Pabel, in: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, § 22 Rechte der Person, Rn. 99.

[xvii] Ibid, Rn. 99.

[xviii] EGMR, Urt. v. 23.07.1968, Case „relating to certain aspects of the laws on the use of languages in education in Belgium“ v. Belgien, Nr. 1474/62 u.A.; Leyla Şahin gegen Türkei, (fn. 49) Rn. 154 = NVwZ 2006, 1389 (1395).

Suggested Citation: Dolgowski, Karoline, „Das Virus ist kein Studienanfänger mehr“: Rechtfertigt der Wunsch nach Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Universitäten eine Impfpflicht? – Teil II, jean-monnet-saar 2021, DOI: 10.17176/20220426-090159-0

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