Das Märchen von der fehlenden Grundrechtsbindung privater Vereine
30.10.2020
Ein Beitrag von Christina Backes und Julia Jungfleisch*
Es waren einmal… zwei Karnevalsprinzessinnen, die im Saarland an der Wahl zum Prinzenpaar des Jahres teilnehmen wollten. Wie der Beitrag aus dem vergangenen Winter zum Thema Gleichberechtigung im Zusammenhang mit dem saarländischen Karnevalsverband zeigte[1] ist diese noch lange nicht in allen Teilen der Gesellschaft angekommen. Das zeigt auch ein Blick in die Richtlinien zur kürzlich durchgeführten Wahl der Deutschen Weinkönigin, wonach ausschließlich Kandidatinnen zur Wahl zugelassen sind.[2] Der erste Teil des Beitrags beschäftigt sich deshalb mit den sich in diesem Zusammenhang stellenden verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Problemen.
Darüber hinaus hat das AG Memmingen der Berufung privater Vereine und Verbände auf Brauchtumspflege und langjährige Traditionen, um damit Aufnahmeanträge von Frauen abzulehnen, nun eine klare Abfuhr erteilt. Am 31. August 2020 bestätigte das Gericht den Anspruch einer Klägerin auf Aufnahme in eine Untergruppe des privatrechtlich organisierten Fischereivereins, die ihr wegen ihres Geschlechtes untersagt worden war.[3] Auf der Grundlage des noch nicht rechtskräftigen Urteils des AG Memmingen wird der zweite Teil des Beitrags einen Vergleich zum Fall des gleichgeschlechtlichen Prinzessinnenpaar ziehen mit dem Ergebnis, dass es auch für Karnevalsverbände mehr als „bloß“ steuerliche Gründe dafür gibt, gleichgeschlechtliche Prinz*essinnen-Paare gleich zu behandeln.
I. Wahl zur Deutschen Weinkönig*In?
Auf den ersten Blick scheint die Situation bei der Wahl zur Weinkönigin mit den beiden anderen Konstellationen vergleichbar: Schließlich wird die Wahl zur Deutschen Weinkönigin von dem privatrechtlich als GmbH organisierten Deutschen Weininstitut durchgeführt.[4] Diese Einschätzung täuscht jedoch, da alleiniger Gesellschafter der GmbH der Deutsche Weinfonds ist,[5] der wiederum als Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Deutschen Weingesetzes die GmbH lediglich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten und Durchführung seiner Aufgaben gegründet hat.[6] Als öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind der Deutsche Weinfonds ebenso wie das von ihm vollständig beherrschte Deutsche Weininstitut somit unmittelbar gem. Art. 1 Abs. 3 GG an Grundrechte gebunden.[7]
Die Richtlinien, die ausschließlich weibliche Bewerberinnen zulassen, sowie ein Vorfall aus dem Jahr 2016 zeigen allerdings, dass trotz Grundrechtsbindung des Instituts der Gleichheitssatz bei der Durchführung der Wahl jedenfalls bis dato keine Beachtung fand. 2016 konnte in dem Ort Kesten an der Mosel keine weibliche Bewerberin zur örtlichen Weinkönigin gefunden werden, sodass zum ersten Mal ein Mann dieses Amt bekleidete.[8] Dieser konnte allerdings aufgrund seines Geschlechts weder an der Wahl zur Gebietsweinkönigin noch an der Wahl zur Deutschen Weinkönigin teilnehmen, da in den Richtlinien beider Wettbewerbe ausschließlich weibliche Bewerberinnen zugelassen sind.[9]
Das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG schützt jedoch aufgrund seiner symmetrischen Ausgestaltung nach h.M. sowohl Frauen als auch Männer vor einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts.[10] Es können sich somit auch Männer auf dieses Gleichberechtigungsgebot berufen. Die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist dabei nicht absolut verboten, sondern kann aus speziellen Gründen gerechtfertigt bzw. sogar verfassungsmäßig geboten sein.[11] Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sachliche Gründe gegen die Gleichbehandlung eines der Geschlechter (in den vorliegenden Fällen die gleichberechtigte Zulassung zu einer Vereinsveranstaltung) sprechen. Die entsprechende Regelung muss aber entweder zwingend erforderlich zur Lösung von Problemen sein, die ihrer Natur nach nur bei Frauen oder Männern auftreten können, oder durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.[12] Letzteres ist im Zusammenhang mit der Wahl zur deutschen Weinkönigin offensichtlich nicht betroffen, und auch zwingende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Wahl sind nicht ersichtlich. Insbesondere aus den Wahlrichtlinien geht eine solche Rechtfertigung nicht hervor. Zu den Aufgaben der Weinmajestäten gehört es danach „als Botschafterinnen der deutschen Weine für die Gesamtheit der deutschen Anbaugebiete nach Abstimmung und nur mit Genehmigung des Deutschen Weininstituts an Veranstaltungen im In- und Ausland mitzuwirken“.[13] Es ist nicht nachvollziehbar, welche sachlichen Gründe dafür sprechen sollen, dass eine solche wirtschaftlich relevante Repräsentanz lediglich durch Frauen ausgeübt werden kann. Weder aus biologischer noch aus funktionaler Sicht lässt sich eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Insbesondere ist es aufgrund der Eingriffsintensität für Einzelne, aber auch für ganze Personengruppen nicht möglich, zur Rechtfertigung einer Diskriminierung auf Typisierungen und stereotype Rollenbilder zu verweisen.[14] Die Aufgaben der Weinkönigin können unabhängig vom Geschlecht der gewählten Person ausgeübt werden. Sollte sich also in Zukunft wieder ein männlicher Bewerber zur Wahl der Gebietsweinkönigin bzw. zur Wahl der Deutschen Weinkönigin finden, stünde ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Anspruch auf gleichberechtigte Teilnahme zu. Einer Wahl zum/r Deutschen Weinkönig*In steht damit nicht nur nichts im Wege; sie ist verfassungsrechtlich geboten.
Verstärkt wird die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gleichbehandlung auf internationaler Ebene durch das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK. Das Recht auf Privatleben umfasst nicht lediglich die private Sphäre, sondern erstreckt sich ebenfalls auf die gesellschaftliche Ebene, da ebenso die Beziehungen zu anderen Menschen zur Persönlichkeitsentwicklung und – entfaltung zählen.[15] Das Interesse an der Teilnahme an einer regional bzw. national gesellschaftlich relevanten Veranstaltung trägt zur Etablierung der sozialen Identität der Person bei und wird daher von Art. 8 EMRK umfasst und geschützt.[16] In Verbindung mit Art. 14 EMRK ergibt sich daher aus Art. 8 EMRK ein entsprechendes Diskriminierungsverbot. Obwohl die EMRK selbst kein spezielles Gebot zur Gleichberechtigung kennt, fordert der EGMR in ständiger Rechtsprechung „besonders schwerwiegende Gründe“ zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts.[17] Auf Ebene der EMRK werden daher letztlich die gleichen Grundsätze herangezogen wie auf GG-Ebene.
Weniger eindeutig gestaltet sich die Ableitung einer Pflicht zur Gleichbehandlung aus dem Unionsrecht. Dort verbietet Art. 21 Abs. 1 GrCH zwar ebenfalls die Diskriminierung wegen des Geschlechts; gemäß Art. 51 Abs.1 GrCH sind die Mitgliedstaaten an die Charta jedoch lediglich „bei der Durchführung des Rechts der Union“ gebunden. Damit Art. 21 GrCH auf die Wahl zur deutschen Weinkönigin Anwendung finden könnte, müsste daher Unionsrecht durchgeführt werden.
Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dann der Fall, wenn der Sachverhalt im Anwendungsbereich der Verträge liegt.[18] Im Zusammenhang mit der Wahl der Deutschen Weinkönig*In kommen insbesondere die Grundfreiheiten und das Freizügigkeitsrecht[19] als Anknüpfungspunkte für die Eröffnung des Anwendungsbereichs in Betracht.
Deren Anwendbarkeit scheitert jedoch regelmäßig (unabhängig davon, unter welche Grundfreiheit man die Teilnahme an der Wahl subsumiert), wenn es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, da dann der notwendige grenzüberschreitende Bezug zur Eröffnung des jeweiligen Schutzbereiches fehlt.[20] Ihrem eigenen Heimatstaat gegenüber können Unionsbürger sich bei inländischen Sachverhalten lediglich auf die nationalen Grundrechte berufen und nicht auf die teilweise weitergehenden Unionsgrundrechte zurückgreifen. Daher kommt die Anwendung der GrCH von vornherein nur für die Fälle in Betracht, in denen sich ein*e EU-Ausländer*In zur Wahl stellen möchte. Dass auch bei Veranstaltungen wie der Wahl zur Deutschen Weinkönig*In die Teilnahme von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht per se ausgeschlossen werden kann, hat der EuGH bereits im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Deutschen Leichtathletikmeisterschaften entschieden.[21] Die Richtlinien zur Wahl der Deutschen Weinkönigin setzen in ihrem Punkt II Nr. 2 auch lediglich voraus, dass eine „eindeutige und starke Verbundenheit mit deutschen Weinen durch eine entsprechende weinbezogene Berufsausbildung und/oder eine familiäre Bindung mit dem heimischen Weinbau und/oder der Qualifikation als Gebietsweinkönigin“ besteht.[22] Sie begrenzen damit die Teilnahme an der Wahl nicht durch die Staatsbürgerschaft der Teilnehmenden, sondern lediglich durch deren Geschlecht.
Der Anwendungsbereich des Unionsrecht könnte jedoch auch dadurch eröffnet sein, dass die Ausübung einer Grundfreiheit unmöglich, erschwert oder jedenfalls unattraktiver gemacht wird, indem der Betroffene nicht zur Wahl zugelassen wird. Wäre beispielsweise die Mitgliedschaft in einer Winzergenossenschaft (aufgrund des Geschlechts) nicht möglich, hätte dies klare negative Auswirkungen auf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Anwendungsbereich des Unionsrecht wäre eröffnet. Umgekehrt erscheint es abwegig, dass ein*e EU-Ausländer*In eine wirtschaftliche Betätigung im Bereich des deutschen Weinbaus allein von der Teilnahmemöglichkeit an der Wahl zur Deutschen Weinkönig*In abhängig machen würde. Die Einschränkung der entsprechenden Grundfreiheiten durch die Einschränkung der Zulassungsvoraussetzungen zur Wahl dürften daher „zu ungewiss und zu mittelbar“[23] sein, als dass sie tatsächlich in den Schutzbereich eingreifen würden. Auch die Tätigkeit als Weinkönig*In selbst fällt nicht in den Schutzbereich einer Grundfreiheit. Gemäß den Richtlinien zur Wahl ist das Amt als Ehrenamt ausgestaltet und dient lediglich der Repräsentation des deutschen Weines in der Welt, ohne dass der/die Amtsträger*In dafür eine Vergütung erhält,[24] sodass der Anwendungsbereich des Unionsrecht nicht durch eine Beeinträchtigung der Grundfreiheiten eröffnet ist. In Betracht kommt daher lediglich noch das Recht auf Freizügigkeit gem. Art. 21 AEUV.
Allein durch die Beschränkung des Teilnehmerkreises wird allerdings auch nicht in das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern eingegriffen, da der Inhalt dieses Rechtes grundsätzlich auf die Möglichkeit zur freien Einreise und des freien Aufenthalts in jeglichen EU-Mitgliedstaaten abzielt.[25] Eine nationale Regelung würde erst dann in den Schutzbereich von Art. 21 AEUV eingreifen, wenn sie jedenfalls (in)direkt dessen Beschränkung bezwecken oder bewirken würde. Auch hier dürfte eine solche Wirkung durch den Ausschluss von der Wahl zur Deutschen Weinkönigin, wie im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten gezeigt, eher unwahrscheinlich sein.
Im Unterschied zum nationalen Recht und der EMRK sind die Unionsgrundrechte im Zusammenhang mit der Wahl zur Deutschen Weinkönigin daher weder für In- noch für EU-Ausländer*Innen anwendbar und es entsteht eine unionsgrundrechtliche Schutzlücke. Das Unionsrecht hält aber mit den Gleichberechtigungsrichtlinien, die im AGG umgesetzt wurden durchaus Lösungen bereit, wie sich im Fall der Fischerkönigin gezeigt hat.
II. Von Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Fischerkönigin mit/zu Karnevalsprinz*essinnen
Aufgrund fehlender staatlicher Beteiligung an den (saarländischen, aber auch den sonstigen) Karnevalsverbänden kann hier zwar kein direkter Vergleich zwischen der Wahl der Weinkönig*In und der Wahl des (saarländischen) Prinzenpaares des Jahres gezogen werden. Es finden sich jedoch große Parallelen zu dem bereits genannten Fall des AG Memmingen, das sich mit einer vergleichbaren Situation beschäftigt hat, als es über die Zulassung von Frauen in die Gruppe der sog. Stadtbachfischer entschied.
Geklagt hatte eine Frau, die trotz mehrerer außergerichtlicher Versuche (sie hatte u.a. Anträge auf Satzungsänderung gestellt, zusätzlich gab es eine Intervention der Antidiskriminierungsstelle des Bundes) nicht in die Gruppe der Stadtbachfischer aufgenommen wurde, da dies traditionell und der Satzung des Vereins zufolge Männern und Jungen vorbehalten ist.[26] Als Teil dieser Gruppe besteht die Möglichkeit, am jährlich stattfindenden Stadtbachfischen teilzunehmen, dessen Höhepunkt die Wahl zum Fischerkönig bildet. Als Frau war der Klägerin die Aufnahme in die Gruppe der Fischer und die sich daran anschließende Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl zum Fischerkönig versagt.[27]
Das Amtsgericht Memmingen entschied im vorliegenden Fall aus dem Rechtsgedanken der § 826 i.V.m. § 249 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG, dass der Klägerin ein Anspruch auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer des örtlichen Fischereivereins zustehe, und hat damit angenommen, dass auch private Vereine jedenfalls mittelbar über die entsprechenden zivilrechtlichen Normen an das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG gebunden sein können. Dass das AG Memmingen auf Art. 3 Abs. 2 und nicht etwa auf den speziellen Diskriminierungsgrund des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG abstellt, der die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts verbietet, erklärt sich wie folgt: Im Unterschied zu Art. 3 Abs. 3 GG enthält Art. 3 Abs. 2 GG ein über das in Abs. 3 verankerte Diskriminierungsverbot hinausgehendes “Gleichberechtigungsgebot”.[28] Deshalb ist Art. 3 Abs. 2 für die Fälle, in denen eine positive Gleichstellung mit dem anderen Geschlecht bezweckt wird, die passendere Vorschrift, da Abs. 2 dem Staat eine Schutzpflicht zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellung auferlegt. [29] Diese Schutzpflicht schafft zwar keinen gegen andere Private gerichteten Anspruch für die betroffene Person, allerdings verstärkt sie die “Privatrechtswirkung des Gleichberechtigungsgebots” im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung.[30] Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass aufgrund der mittelbaren Drittwirkung des Gleichberechtigungsgebotes ein entsprechender Aufnahmeanspruch der Klägerin in die Untergruppe der Stadtbachfischer abgeleitet werden konnte.
Darüber hinaus begründet sich nach Auffassung des AG Memmingen ein entsprechender Anspruch auf Teilhabe an speziellen Veranstaltungen im Rahmen des Vereinslebens auch aus § 18 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 AGG.[31] Dieser spezielle nationale Gleichberechtigungsanspruch erweitert den Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbotes aus § 7 AGG über Arbeitnehmer hinaus auch mit Blick auf die „Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer Vereinigung, […] die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.“ Das AGG geht insoweit über die Vorgaben der europäischen Gleichberechtigungsrichtlinien hinaus, deren Umsetzung es eigentlich dient, und kodifiziert die Rechtsprechung des BGH zu Monopolverbänden.[32]
Ähnlich wie im Fall der Wahl zur Deutschen Weinkönig*In besteht auch hier das Problem der Anwendbarkeit des EU-Rechts. Der EuGH hat zwar in neuerer Zeit die unmittelbare Drittwirkung des Art. 21 GrCH anerkannt,[33] sodass – sofern der Anwendungsbereich der Charta eröffnet ist – eine Bindung privater Vereine, hier des Fischervereins bzw. der Karnevalsvereine an den unionsrechtlichen Gleichheitssatz bestünde. Wie im Zusammenhang mit der Weinkönigin bereits gesehen, weist das Unionsrecht für Staatsangehörige des jeweiligen Heimatstaates jedoch Schutzlücken auf.
Denkbar wäre auch hier, dass eine EU-Ausländerin den gleichen Anspruch wie die Klägerin erhebt und so den zur Anwendung der Unionsgrundrechte notwendigen Bezug zu den Grundfreiheiten herstellt. Ein solcher ist jedoch, wie im Fall der Weinkönig*In, nur schwer zu begründen.
Anders dagegen auf Ebene des Europarats. Dort ergibt sich das Diskriminierungsverbot, wie weiter oben bereits gesehen, aus Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK. Wie bereits erwähnt, hat diese Pflicht den gleichen Umfang wie die verfassungsrechtliche Pflicht aus Art. 3 Abs. 2 GG. Es besteht ein Gleichklang zwischen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR.[34] Mit Blick auf den privatrechtlich organisierten Fischereiverein ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass den Staat nicht bloß eine Pflicht zum Unterlassen jeglicher Diskriminierung durch eigene Organe trifft, sondern darüber hinaus auch eine positive Pflicht, auf private Akteure einzuwirken, um auch eine Diskriminierung durch sie zu unterbinden.
Nicht angesprochen hat das AG Memmingen außerdem die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW).[35] Aus dessen Art. 2 lit. e, Art. 13 lit. c ergibt sich eine Pflicht zur Gleichbehandlung und Beseitigung von Ungleichbehandlungen von Frauen, die Deutschland auch zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die die Gleichstellung durchsetzen.[36] Darüber hinaus hat das Übereinkommen selbst zwar lediglich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes (Art. 59 II S. 1 GG), muss aber aufgrund des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG insbesondere auch zu dessen Auslegung herangezogen werden,[37] sodass dessen Art. 3 Abs. 2 GG durch die Verpflichtung aus CEDAW verstärkt wird. In den General Recommendations des Ausschusses gegen Frauendiskriminierung zum Abkommen wird außerdem explizit auf die Pflicht der Vertragsstaaten hingewiesen, nicht nur selbst aktiv auf die Gleichberechtigung der Geschlechter hinzuwirken, sondern diese Verpflichtung auch gegenüber privaten Akteuren durchzusetzen.[38] Insofern trifft die Vertragsstaaten, hier Deutschland, die positive Verpflichtung, in Fällen wie in Memmingen darauf hinzuwirken, dass Diskriminierungen von Frauen auch im privaten Bereich unterbleiben.[39]
Mit Blick auf das Urteil des AG Memmingen stellt sich die Frage, welche Folgen diese Entscheidung für den im März besprochenen Fall des gleichgeschlechtlichen Karnevalsprinz*essinnen-Paares hat. Dessen Kandidatur für die Wahl zum Prinzenpaar des Jahres war durch den saarländischen Karnevalsverband zunächst mit Verweis auf die Regularien abgelehnt worden, da diese lediglich Prinzenpaare bestehend aus Mann und Frau zuließen. Nachdem der Fall ein enormes deutschlandweites Medienecho ausgelöst hatte, wurde das Paar schließlich doch zugelassen, nahm jedoch von der Kandidatur selbstständig Abstand, da es aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit einen unfairen Wettbewerbsvorteil befürchtete.
Genau wie in dem Fall vor dem AG Memmingen handelt es sich auch bei dem saarländischen Karnevalsverband um einen privatrechtlich organisierten Verein, der nicht ausschließlich der Geselligkeit dient, sondern sich vielmehr der Heimatpflege und Kultur verschrieben hat. Als solcher ist er über die sog. „Einfallsklauseln“ im Privatrecht gem. § 826, 134, 138 BGB mittelbar an Grundrechte und damit letztlich auch an Art. 3 GG gebunden.[40]
Das Amtsgericht stellt in seinem Urteil klar, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Aufnahmezwang in einen privatrechtlichen Verein bestehen kann, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: dem Verein muss im sozialen bzw. wirtschaftlichen Bereich eine Monopolstellung zukommen; auf Seiten der Bewerber*In muss entweder ein wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft bestehen, oder die Bewerber*In muss zur Verfolgung ihrer Interessen zwingend auf die Mitgliedschaft angewiesen sein und schließlich dürfen keine sachlichen Gründe den Ausschluss der Bewerber*In rechtfertigen.[41]
1. Die Monopolstellung des Vereins
Eine solche Monopolstellung kann sich dabei auch auf regionaler Ebene manifestieren, wenn es an zumutbaren Alternativen mangelt.[42] Das Gericht bewertete die Tradition des Stadtbachfischens als in der Region einzigartiges Ereignis, das lediglich durch diesen Verein jährlich ausgetragen wird. Damit vergleichbar ist die Wahl zum saarländischen Prinzenpaar des Jahres, die ebenfalls ein regional einmaliges Ereignis darstellt, das mit keiner sonstigen im Verein bzw. Verband zur Verfügung stehenden Aktivität verglichen werden kann und zu der es keine Alternative gibt.
2. Das berechtigte Interesse an der Zulassung/Aufnahme
Das Amtsgericht folgert das berechtigte Interesse aus dem auf die Zivilrechtsordnung ausstrahlenden Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG. Dem Gericht zufolge gilt Art. 3 Abs. 2 GG dabei nicht bloß bei der Aufnahme in einen Verein, sondern ebenso in Bezug auf jegliche Ungleichbehandlung innerhalb des Vereins durch dessen Organe.[43] Sowohl in dem Fall aus Memmingen als auch in dem Fall des gleichgeschlechtlichen Prinz*essinnenpaares wurde den Bewerberinnen nicht die Mitgliedschaft im, sondern die Teilnahme an einer Veranstaltung innerhalb des Vereins verweigert. Da auch dort der Gleichheitssatz zu beachten ist, lässt sich mit der Argumentation des AG Memmingen ein berechtigtes Interesse an der Zulassung zur Wahl feststellen.
Im Unterschied zur Fischerkönigin geht es im Fall der Karnevalsprinz*essinnen nicht um den Ausschluss eines Geschlechtes, sondern darum, dass gleichgeschlechtliche Paare von der Wahl ausgeschlossen werden. Daher ist fraglich, ob nicht Art. 3 Abs.1 GG (Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung) für diese Fälle maßgeblich ist und nicht, wie im Fall des AG Memmingen, Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung der Geschlechter). Beiden Fällen ist allerdings gemeinsam, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts erfolgt.
BVerfG, EuGH und EGMR gehen mit der h.M. davon aus, dass es sich bei der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts um zwei unterschiedliche Diskriminierungstatbestände handelt, die nicht miteinander gleichgesetzt werden können.[44] Die h.M. verkennt allerdings, dass in den Fällen der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung letztlich immer auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.[45] Die Ungleichbehandlung erfolgt schließlich auch in den Fällen der sexuellen Orientierung aufgrund der Zugehörigkeit zum jeweils anderen Geschlecht.[46] Wäre eine der betroffenen Karnevalsprinzessinnen ein Mann, würde sich das Problem nicht stellen. Die Ungleichbehandlung erfolgt damit auch aus Gründen des Geschlechts. Daher können die beiden Fälle miteinander verglichen und die Aussagen des Memminger Falls auf den Karnevalsprinzessinnen-Fall übertragen werden.
Zusätzlich zur mittelbaren Grundrechtsbindung des Fischervereins über die Einfallstore des Privatrechts ergibt sich ein berechtigtes Interesse an einer Gleichbehandlung von Frauen und Männern durch den Verein darüber hinaus aus dessen Organisationsform als gemeinnütziger Verein.[47] Als solcher profitiert der Verein von einer weitgehenden Steuerfreiheit bei Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie von einer Ermäßigung im Bereich der Umsatzsteuer. Diese Begünstigungen sind durchaus mit staatlichen Subventionen zu vergleichen[48] für die in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass gerade Subventionsempfänger in spezieller Art und Weise an die Grundrechte, und insbesondere an das Gleichheitsgebot gebunden sind, da sie in besonderer Art und Weise von staatlicher Seite profitieren.[49] Das gleiche gilt auch für den Karnevalsverband als gemeinnützigen Verein.
3. Keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss
Wie auch im Fall der Weinkönigin findet sich keine hinreichenden Gründe für eine Ungleichbehandlung der Geschlechter bei der Teilnahme am “Ausfischen des Stadtbachs” sowie der Wahl zum (saarländischen) Prinzenpaar des Jahres.
Es finden sich weder biologische Gründe, die die Zulassung zu der jeweiligen Veranstaltung verhindern können, noch ist die Berufung auf die Tradition in beiden Fällen ausreichend, um eine Diskriminierung zu rechtfertigen[50] Daran ändert auch die Grundrechtsberechtigung der Vereine aus Art. 9 GG nichts. Die Vereinigungsfreiheit wäre allenfalls dann verletzt, wenn sich der Vereinszweck nicht auf andere Art und Weise als etwa durch den Ausschluss von Frauen verwirklichen ließe[51] Dies ist für beide Vereine jedoch nicht der Fall.[52] Der Umstand, dass jeweils andersgeschlechtliche Teilnehmer bei entsprechenden Vereinsveranstaltungen zugelassen werden, verändert weder den Vereinszweck noch macht es ihn unmöglich.
III. Und die Moral von der Geschicht´?
Ebenso wie im Fall der Fischerin aus Memmingen stellt die Teilnahme an der Wahl zum Prinzenpaar des Jahres regional ein solch herausragendes Ereignis innerhalb des Vereinslebens dar, dass sie mit keiner anderen Tätigkeit im Rahmen des Vereins vergleichbar ist. Um in vollumfänglichen Maß am Vereinsleben teilhaben zu können, ist somit eine Verpflichtung zur Teilnahme in beiden Fällen verfassungsrechtlich zwingend geboten.
Hätte also der saarländische Karnevalsverband das Prinzess*innenpaar nicht im Nachhinein noch zugelassen, dann hätten neben den negativen steuerrechtlichen Folgen dieses Ausschlusses für den Verein die beiden Prinzessinnen auf Teilnahme an der Veranstaltung klagen können. Die Feststellung eines solchen expliziten Anspruchs auf Teilhabe bestand vor dem Memminger Urteil noch nicht. Die Deutlichkeit, mit der hier für die Gleichbehandlung entschieden wurde, ist zu begrüßen und lässt hoffen, dass in Zukunft jegliche Vereinsveranstaltungen und vergleichbaren Wettbewerbe geschlechteroffen gestaltet werden; und sei es nur, um einer begründeten Klage vorzubeugen. Bleiben zwei Wermutstropfen: Zum einen zeigt sich, dass der unionsrechtliche Grundrechtsschutz in diesem Kontext lückenhaft ist, und zum anderen ist die Entscheidung des AG Memmingen noch nicht rechtskräftig. Der Fischereiverein hatte bereits angekündigt, für den Fall der Niederlage Rechtsmittel einzulegen. Es bleibt somit abzuwarten, wie sich diese Konstellation weiter entwickeln wird, und zu hoffen, dass im Sinne der Gleichberechtigung auch die höhere(n) Instanz(en) den Tenor des Urteils aufrechterhalten werden.[53]
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* Ass. iur Christina Backes LL.M. und Dipl.-Jur. Julia Jungfleisch LL.M. sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Doktorandinnen am Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich.
[2] Richtlinien abrufbar über Anfrage bei Verfasserinnen oder dem Deutschen Weininstitut GmbH, www.deutscheweine.de.
[3] AG Memmingen, Urteil vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, BeckRS 2020, 21087, ECLI:DE:AGMEMMI:2020:0831.21C952.19.0A.
[4] Ibid.
[5] Siehe Organigram, www.deutscheweine.de/ueber-uns/das-dwi/ (28.10.2020).
[6] § 37 Deutsches Weingesetz; siehe auch: www.service.bund.de/Content/DE/DEBehoerden/D/Deutscher-Weinfonds/Deutscher-Weinfonds.html?nn=4641496 (28.10.2020).
[7] Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 1, Rn. 221, 231.
[8] Siehe www.deutschlandfunk.de/erster-weinkoenig-der-bacchus-von-kesten-stuermt-die.1769.de.html?dram:article_id=363530 (28.10.2020).
[9] Siehe zur Moselweinkönigin: www.puenderich.de/media/moselweinkoenigin/Richtlinien.pdf (28.10.2020), und zur Wahl der Deutschen Weinkönigin die Richtlinien, abrufbar über Anfrage bei den Verfasserinnen oder dem Deutschen Weininstitut GmbH, www.deutscheweine.de (28.10.2020).
[10] Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 3, Rn. 107; Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Art. 3 Abs. 2, Rn. 22, 80; Baer/Markard, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3, Rn. 360.
[11] Siehe hierzu insbesondere: Langenfeld, in: Maunz/Dürig, (Fn. 10), Art. 3 Abs. 2, Rn. 82 f., 84, 85 ff.
[12] Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 3. Aufl. 2020, Art. 3, Rn. 191; BVerfG 92, 91 (109).
[13] Richtlinien abrufbar über Anfrage bei Verfasserinnen oder Deutsches Weininstitut GmbH, www.deutscheweine.de (28.10.2020).
[14] Kischel, in: Epping/Hillgruber, (Fn. 12), Art. 3, Rn. 195.
[15] Marauhn/Thorn, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Kap. 16 zu Art. 8 EMRK, Rn. 26.
[16] Grabenwarter/Pabel, in: dens., EMRK, 6. Aufl. 2016, Art. 8, Rn. 14.
[17] Peters/König, in: Dörr/Grote/Marauhn, (Fn. 15), Kap. 21 zu Art. 14 EMRK, Rn. 135; siehe auch EGMR, Nr.9214/80 u.a., Abdulaziz u.a. (Pl.), Urteil vom 28.05.1985, Rn. 78; ebenso z.B. EGMR, Nr.29865/96, Ünal Tekeli, Urteil vom 16.11.2004, Rn. 53, 59; Nr. 65731/01 u. 65900/01, Stec u.a.(GK), Urteil vom 12.04.2006, Rn. 52; Nr.42735/02, Barrow, Urteil vom 22.08.2006, Rn. 34 f.
[18] EuGH, Rs. C-617/10, Åkerberg Fransson, ECLI:EU:C:2013:105, Rn.19 ff.
[19] EuGH, Rs. C-22/18, TopFit e. V., Daniele Biffi gegen Deutscher Leichtathletikverband e. V., ECLI:EU:C:2019:497.
[20] Franzen, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 45, Rn. 78 ff.
[21] EuGH, Rs. C-22/18, TopFit e. V., Daniele Biffi gegen Deutscher Leichtathletikverband e. V., ECLI:EU:C:2019:497.
[22] Richtlinien abrufbar über Anfrage bei Verfasserinnen oder Deutsches Weininstitut GmbH, www.deutscheweine.de (28.10.2020).
[23] iSd entsprechenden EuGH Entscheidung in der Rs. C-93/92 – CMC Motorradcenter, Slg. 1993, I-5009.
[24] Siehe Punkt I und II Nr. 5 der Richtlinien, abrufbar über Anfrage bei Verfasserinnen oder Deutsches Weininstitut GmbH, www.deutscheweine.de (28.10.2020).
[25] Kluth, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 21, Rn. 4 ff.
[26] AG Memmingen, Urteil vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, Rn. 4 f., 8.
[27] Fuchs, Tradition oder Diskriminierung?, SZ vom 03.08.2020 www.sueddeutsche.de/bayern/memmingen-stadtbachfischen-tradition-diskriminierung-1.4987404 (28.10.2020).
[28] BVerfGE 85, 191, (206f.); BVerfGE 92, 91, (109).
[29] Nußberger, in: Sachs, GG-Kommentar, 9. Aufl. 2020, Art. 3 mit Hinweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BVerfG.
[30] Nußberger, in: Sachs, (Fn. 29) Art. 3, Rn. 261.
[31] AG Memmingen, Urteil vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, Rn. 49.
[32] Falke, in: Rust/Falke (Hrsg.), AGG-Kommentar, 2007, § 18 AGG Rn. 17.
[33] EuGH, Rs. C-414/16, Egenberger, ECLI:EU:C:2018:257, Rn. 76; verb. Rs. C-569/16 und C-570/16, Bauer und Broßonn, ECLI:EU:C:2018:871, Rn. 89.
[34] Peters/König, in: Dörr/Grote/Marauhn, (Fn. 15), Kap. 21 zu Art. 14 EMRK, Rn. 135, 150.
[35] Vom 18.12.1979, BGBl. 1985 II S. 648.
[36] Kadelbach, in: Dörr/Grote/Marauhn(Fn. 15), Rn. 213; König/Schadendorf, Die Rezeption der UN-Frauenrechtskonvention in Karlsruhe und Straßburg, DÖV 2014, 853, 858; BVerfGE 109, 64 (89).
[37] König/Schadendorf, Die Rezeption der UN-Frauenrechtskonvention in Karlsruhe und Straßburg, DÖV 2014, 853, 856.
[38] CEDAW, General recommendation No. 28 – 47. session, 2010 – The Core Obligations of States Parties under Article 2 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, Rn. 13, 36, abrufbar unter: https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G10/472/60/PDF/G1047260.pdf?OpenElement (28.10.2020).
[39] Peters/König, in: Dörr/Grote/Marauhn, (Fn. 15), Kap. 21 zu Art. 14 EMRK, Rn. 88 ff.
[40] AG Memmingen, Urteil vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, Rn 23; BGH, NJW, 1999, 1326.
[41] Ibid., Rn. 24; BGH, NJW, 1997, 3368; vgl. dazu aber auch die Stadionverbotsentscheidung des BVerfG, in der das Gericht festlegte, dass bei „[…] einseitige[m], […] Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.“ eine Bindung der privaten Veranstalter*In an den Gleichheitssatz besteht.
[42] Ibid., Rn. 24; BGH, NJW, 1999, 1326.
[43] Ibid., Rn. 30; siehe auch: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 2, Rn. 55.
[44] Baer/Markard, in: von Mangoldt/Klein/Starck, (Fn. 10), Art. 3 Rn. 459, m.w.N.
[45] So auch: Sachs, in: Stern, Staatsrecht IV/2, 2011, § 121; aber auch: Baer/Markard, in: von Mangoldt/Klein/Starck, (Fn. 10), Art. 3 Rn. 460.
[46] Ibid.
[47] AG Memmingen, Urteil vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, Fn. 18, Rn. 31.
[48] Ibid.
[49] Ibid., unter Hinweis auf: BGH, NJW, 1975, 771.
[50] Ibid., Rn. 34 ff.
[51] Ibid., Rn. 38.
[52] Ibid., Rn. 37 ff.
[53] www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-memmingen-21c95219-stadtbachfischer-fischertag-verein-gleichberechtigung-frauen-maenner-tradition-diskriminierung-geschlecht/ (28.10.2020).
Suggested Citation: Backes, Christina, Jungfleisch, Julia, Von Fischern, Königen und Prinzessinnen: Das Märchen von der fehlenden Grundrechtsbindung privater Vereine, jean-monnet-saar 2020, DOI: 10.17176/20220602-163534-0