Schlagwort-Archive: Menschenwürde

Im Rahmen des Beitrags „Hilflos, obdachlos, chancenlos: Das Elend der Flüchtlinge in Italien“ der ARD-Sendung „Monitor“ äußerte sich Prof. Giegerich am 23.5.2019 zu den rechtlichen Grenzen einer Überstellung von Asylbewerbern an einen anderen EU-Mitgliedstaat, der nach der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz eigentlich zuständig ist.

Nach der seit 2011 ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU, die jüngst im Urteil vom 19.3.2019 (Rs.C-163/17 – Jawo gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 76 ff.) bestätigt und weiter konkretisiert wurde und sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte orientiert, beruht das Gemeinsame Europäische Asylsystem zwar auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Dementsprechend ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn dem Aufenthaltsmitgliedstaat objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Informationen darüber vorliegen, dass Antragsteller im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre …“ (Jawo-Urteil, Rn. 92). Unter diesen Umständen wäre eine Überstellung durch deutsche Behörden auch mit der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.

Dass der eigentlich zuständige Mitgliedstaat unter solchen Umständen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht (z.B. aus der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU vom 26.6.2013 und der EU-Grundrechtecharta) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention seinerseits grob verletzt, liegt auf der Hand. Ebenfalls auf der Hand liegt die Verpflichtung der Kommission als Hüterin des Unionsrechts, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen einen solchen Mitgliedstaat einzuleiten. Denn nach Art. 1 der Grundrechtecharta muss auch die Kommission die unantastbare Würde des Menschen nicht nur achten, sondern schützen.

Die o.g. Monitor-Sendung ist hier direkt abrufbar.

 

Kristina Müller veröffentlicht neuen Beitrag zum Europäischen Haftbefehl

Im Heft 3/2016 der Zeitschrift für Europarechtliche Studien ist gerade ein Beitrag von Kristina Müller unter dem Titel „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Einordnung des neuen EuGH-Urteils zum Europäischen Haftbefehl in das grundrechtliche Mehrebenensystem in Europa“ erschienen (S. 345 – 368).

In seinem Urteil „Aranyosi u.a.“ vom 05.4.2016 entschied der EuGH, dass das den Übergabemechanismus des Rahmenbeschlusses über den Europ. Haftbefehl prägende gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten erschüttert werde, wenn objektive Anhaltspunkte für systematische, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel in den Haftbedingungen des Ausstellungsmitgliedstaates vorlägen und die zu übergebende Person infolgedessen der konkreten Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt werde.

Der Beitrag ordnet das Urteil in die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundsätzen gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens sowie zur Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens beim Vorliegen systemischer Mängel im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ein. Im Vergleich zum letztgenannten Punkt wird dem besprochenen Urteil eine stärkere Individualisierungstendenz und damit eine Annäherung an das Prüfprogramm des EGMR attestiert; eine mit Blick auf einen EMRK-Beitritt der EU positive Entwicklung. Die Hervorhebung des unionsrechtlichen Menschenwürdeschutzes durch den EuGH wird auch als Reaktion auf einen Beschluss des BVerfG aus dem Dezember 2015 verstanden. In diesem hatte das BVerfG – wohl ohne Not – die Entscheidung eines OLG über die Vollstreckung eines Europ. Haftbefehls der Identitätskontrolle unterzogen und auf eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 23 Abs 1, Art. 79 Abs. 3 GG) erkannt. Auf eine Vorabentscheidung war verzichtet und angekündigt worden, fortan ausreichend substantiierte Menschenwürde(kern)verletzungen der einzelfallbezogenen Identitätskontrolle zu unterziehen. Im Gegensatz zu dieser als wenig europafreundlich eingestuften Entscheidung, bewertet die Verfasserin das Urteil „Aranyosi u.a.“ als Kooperationsangebot an die Partner in Straßburg und Karlsruhe sowie als inhaltlich grundsätzlich begrüßenswerte Positionierung zwischen dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens und dem Desiderat eines effektiven Menschenrechtsschutzes.

Analyse des EGMR-Urteils „Khlaifia and others v. Italy“ (App. No. 16483/12 – „Lampedusa-Urteil“) – Update

Zur Behandlung von Flüchtlingen durch Mitgliedstaaten der EU

Ein Beitrag von Desirée Schmitt[1]

Am 01.09.15 hat der EGMR in der Rechtssache 16483/12, „Khlaifia and others v. Italy“[2], die Menschenrechte von Flüchtlingen erheblich gestärkt. Das Urteil kann im Zusammenhang mit den EGMR-Rechtssachen Saadi v. Italy[3], M.S.S. v. Belgium and Greece[4], Hirsi Jamaa and others v. Italy[5] und dem EuGH-Urteil in der Rechtssache N.S. u.a.[6] gesehen werden.

Im Fall ging es um drei tunesische Flüchtlinge, die im Rahmen des arabischen Frühlings 2011 mit insgesamt über 50.000 weiteren Flüchtlingen auf der italienische Mittelmeerinsel Lampedusa angekommen waren. Sie wurden in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, nach einer Demonstration verhaftet und anschließend nach Tunesien abgeschoben. Der EGMR hat eine mehrfache Verletzung ihrer Menschenrechte festgestellt und hat Italien zu einer Entschädigungszahlung nach Art. 41 EMRK verurteilt. Dafür waren vor allem die folgenden Gründe ausschlaggebend:

1. Die Beschwerdeführer wurden nach der Verhaftung auf einem Schiff im Hafen Palermos eingesperrt und von der Außenwelt so abgeschnitten, dass ihnen keine Chance auf Rechtsschutz verblieb. Ferner wurden sie weder über den Grund ihrer Festnahme unterrichtet, noch einem Richter vorgeführt. Hierdurch hat Italien ihre Rechte aus Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 EMRK verletzt (Rn. 40 ff.).

2. Des Weiteren wurden die Zustände in dem Erstaufnahmelager (nicht hingegen auf dem Schiff in Palermo) als Verletzung des Verbots erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK angesehen (Rn. 99 ff.; gemeinsame abweichende Meinung hingegen von den Richtern Sajó und Vučinić). Die Zellen waren überfüllt, sodass die Flüchtlinge größtenteils auf dem Boden schlafen mussten. Die hygienischen Bedingungen waren katastrophal. Die Einrichtung war gänzlich von der Außenwelt abgeschnitten, sodass weder Informationen nach außen, noch nach innen dringen konnten. Außerdem gaben die Flüchtlinge an, die zur Überwachung eingesetzten PolizistInnen hätten sie beleidigt und misshandelt. Am 20.09.11 kam es darüber hinaus zu einem Aufstand, woraufhin die Einrichtung teilweise abbrannte.

Diese Umstände veranlasste die Mehrheit der RichterInnen eine erniedrigende Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Obwohl Italien vergebens die Situation damit zu rechtfertigen suchte, dass sehr viele Flüchtlinge in äußerst kurzer Zeit ankamen und sie hierauf nicht vorbereitet gewesen seien (Rn. 111 des Urteils: „En 2011, l’arrivée massive de migrants nord-africains avait créé une situation d’urgence humanitaire en Italie“), nahmen die Richter dies zwar zur Kenntnis (Rn.124 ff.), erkannten es jedoch nicht als Rechtfertigung an. Wie sich bereits aus Art. 15 Abs. 2 EMRK ergebe, gelte Art. 3 EMRK absolut, weswegen Krisen- und Notstandsargumente auch nicht zählen könnten:

„128. Ces facteurs ne peuvent cependant pas exonérer l’État défendeur de son obligation de garantir que toute personne qui, comme les requérants, vient à être privée de sa liberté puisse jouir de conditions compatibles avec le respect de sa dignité humaine. À cet égard, la Cour rappelle que l’article 3 doit être considéré comme l’une des clauses primordiales de la Convention consacrant l’une des valeurs fondamentales des sociétés démocratiques qui forment le Conseil de l’Europe (Soering c. Royaume-Uni, 7 juillet 1989, § 88, série A no 161). Contrastant avec les autres dispositions de la Convention, il est libellé en termes absolus, ne prévoyant ni exceptions ni limitations, et en vertu de l’article 15 de la Convention il ne souffre nulle dérogation (M.S. c. Belgique, no 50012/08, § 122, 31 janvier 2012).“

Die abweichende Meinung weist darauf hin, dass es sich nur um eine sehr kurze Zeitspanne handelte, in der die Flüchtlinge diesen Umständen ausgesetzt gewesen seien (S. 54 f.). Auch diesen Aspekt hat das Gericht in seinem Urteil berücksichtigt:

„117. Selon la jurisprudence constante de la Cour, pour tomber sous le coup de l’article 3 de la Convention, un mauvais traitement doit atteindre un minimum de gravité. L’appréciation de ce minimum est relative ; elle dépend de l’ensemble des données de la cause, notamment de la durée du traitement et de ses effets physiques ou mentaux ainsi que, parfois, du sexe, de l’âge et de l’état de santé de la victime (voir, entre autres, Price c. Royaume-Uni, no 33394/96, § 24, CEDH 2001-VII ; Mouisel c. France, no 67263/01, § 37, CEDH 2002-IX ; et Naoumenko c. Ukraine, no 42023/98, § 108, 10 février 2004).“ (Hervorhebung durch die Autorin).

In der Gesamtabwägung sprach sich jedoch die Mehrheit der RichterInnen dafür aus, trotz des nur geringen Zeitraums eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Dahinter steckt der Gedanke, dass die tunesischen Bootsflüchtlinge bereits eine regelrechte Tortur hinter sich hatten, um überhaupt lebend auf Lampedusa anzukommen:

„135. Il est vrai que les requérants n’ont séjourné au CSPA que pour une courte durée, de sorte que le manque allégué de contact avec le monde extérieur ne pouvait pas avoir de conséquences graves pour la situation personnelle des intéressés (voir, mutatis mutandis, Rahimi, précité, § 84). La Cour ne perd cependant pas de vue que les requérants, qui venaient d’affronter un voyage dangereux en mer, se trouvaient dans une situation de vulnérabilité. Dès lors, leur rétention dans des conditions portant atteinte à leur dignité humaine s’analyse en un traitement dégradant contraire à l’article 3.“

3. Darüber hinaus wurden Verletzungen von Art. 4 Prot. Nr. 4 und Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 4 Prot. Nr. 4 festgestellt (Rn. 145 ff.): Die Anordnung der Abschiebung nach Tunesien wurde als Gruppendeportation eingestuft, weil die Flüchtlinge zwar individuell registriert wurden, die Anordnung jedoch zu pauschal und generell erfolgte, ohne dass die persönlichen Umstände jedes Flüchtlings angemessen bewertet wurden.

„156. La Cour est cependant d’avis que la simple mise en place d’une procédure d’identification ne suffit pas à exclure l’existence d’une expulsion collective….En particulier, les décrets de refoulement ne contiennent aucune référence à la situation personnelle des intéressés…“

Zudem stand den Flüchtlingen entgegen Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 4 Prot. Nr. 4 kein effektiver Rechtsbehelf zur Seite: Art. 13 EMRK verlangt in einem Fall wie dem vorliegenden, dass ein eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Demnach hätte die Abschiebung nach Tunesien bis zu der Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt werden müssen, was jedoch nicht geschah.

An dem Urteil begrüßenswert erscheint, dass das Gericht die Menschenwürde auch in Krisenzeiten zur Geltung bringt. Eine genauere Unterscheidung zwischen den unbestimmten Rechtsbegriffen „unmenschlicher“ und „erniedrigender“ Behandlung und ihre Beziehung zum Begriff der Menschenwürde (vgl. Rn. 118, 128, 135) wäre zur Unterstreichung und Klarstellung aber wünschenswert gewesen. Angesichts einer schwer möglichen Trennung dieser Tatbestandsmerkmale war dies jedoch nicht notwendig, um den Kern des Urteils, die Wahrung der Menschenwürde, zu verdeutlichen.

Auch wenn den Argumenten der abweichenden Meinung Beachtung zu schenken ist, erscheint es durchweg positiv, dass angesichts der gegenwärtigen dramatischen Flüchtlingskrise die Wahrung der Menschenwürde vom EGMR an oberste Stelle gestellt wurde und auch in Zukunft weiterhin gestellt werden sollte. Dass das Gericht die Umstände im Vorfeld der Unterkunft im Erstaufnahmelager berücksichtigt und damit die dauerhafte psychische Belastungssituation der Flüchtlinge miteinbezieht, ist hierbei ebenfalls positiv zu bewerten. Damit hat Europa zumindest ein kleines Zeichen dafür gesetzt, dass Menschlichkeit nicht „an Land gespült“ werden darf (#HumanityWashedAshore bzw. #KiyiyaVuranInsanlik).

Dem Antrag Italiens auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer gemäß Art. 43 Abs. 1 EMRK wurde am 01.02.16 stattgegeben.[7]


Siehe auch:

https://derasylrechtsblog.wordpress.com/2015/09/02/01-09-2015-egmr-zu-lampedusa-auch-in-krisenzeiten-sind-die-menschenrechte-zu-beachten/

http://www.verfassungsblog.de/strassburg-zu-lampedusa-menschenwuerde-muss-krisenfest-sein/#.VelEskz-0mM

http://www.humanrightseurope.org/2015/09/italy-judges-say-unlawfully-detained-migrants-faced-degrading-conditions-at-lampedusa-reception-centre/

[1] Dr. Desirée Schmitt, LL.M. war wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Jean-Monnet-Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht von Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M.

[2] EGMR, Rs. 16483/12, Urteil vom 01.09.2015, Khlaifia and others v. Italy, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-156517 (zuletzt abgefragt am 04.09.15). Das Kammerurteil wird unter den Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 EMRK rechtskräftig.

[3] EGMR, Rs. 37201/06, Urteil vom 28.02.2008, Saadi v. Italy, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-85276 (zuletzt abgefragt am 04.09.15).

[4] EGMR, Rs. 30696/09, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgium and Greece, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-103050 (zuletzt abgefragt am 04.09.15).

[5] EGMR, Rs. 27765/09, Urteil vom 23.02.12, Hirsi Jamaa and others v. Italy, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109231 (zuletzt abgefragt am 04.09.15).

[6] EuGH, verb. Rs. C-411/10 und C‑493/10, ECLI:EU:C:2011:865, Slg. 2011 I-13905 – N.S. u.a., abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddd35e54f1a26a480b91d0bd8179e06a85.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuRax10?text=&docid=117187&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=306860 (zuletzt abgefragt am 04.09.15).

[7] Pressemitteilung des EGMR v. 02.02.16, abrufbar unter https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjBktrg7fvKAhUCJhoKHdSCBAEQFggcMAA&url=http%3A%2F%2Fhudoc.echr.coe.int%2Fapp%2Fconversion%2Fpdf%3Flibrary%3DECHR%26id%3D003-5288997-6578353%26filename%3DGrand%2520Chamber%2520Panel%25u2019s%2520decisions%2520-%2520February%25202016.pdf&usg=AFQjCNHykUe2pS8gq4Sh2bkwiOKiMc74Bg (zuletzt abgefragt am 16.02.16).

Bildquelle: Sara Prestianni / noborder network

Suggested Citation: Schmitt, Desirée, Analyse des EGMR-Urteils „Khlaifia and others v. Italy“ (App. No. 16483/12 – „Lampedusa-Urteil“): Update, jean-monnet-saar 2016, DOI: 10.17176/20220308-165635-0

Keine Freigabe kryokonservierter Embryonen zur Stammzellenforschung

Analyse des EGMR-Urteils „Parrillo v. Italy“ (App. No. 46470/11)

Ein Beitrag von Thomas Giegerich* und Sabihat Kreß**

Am 27.08.2015 hat die Große Kammer des EGMR[1] in der Rechtssache Parrillo gegen Italien (Az.: 46470/11)[2] das italienische Verbot, Embryonen für die Forschung zu verwenden, in einem Fall für konventionsgemäß erklärt, in dem es um die Spende eigener kryokonservierter Embryonen durch die „Mutter“ ging.

Sachverhalt

Im Jahr 2002 hatte sich die damals 48-jährige Beschwerdeführerin Parrillo, die italienische Staatsangehörige ist, gemeinsam mit ihrem Partner für eine Schwangerschaft durch eine künstliche Befruchtung entschieden. Im Zentrum für reproduktive Medizin im Europäischen Krankenhaus in Rom entstanden durch die vorgenommene In-vitro-Fertilisation (IVF)[3] fünf Embryonen, die fortan dort in Kryokonservierung (d.h. eingefroren in flüssigem Stickstoff) aufbewahrt wurden. Bevor es jedoch zur Einpflanzung der Embryonen kam, verstarb der Partner der Beschwerdeführerin, und sie entschied sich dazu, auf die Einpflanzung der Embyonen zu verzichten. Stattdessen bat sie den Direktor des Krankenhauses, die fünf Embryonen für Zwecke der Stammzellenforschung freizugeben. Der Direktor verweigerte jedoch deren Herausgabe, da diese Art der Forschung nach italienischem Recht nach § 13 des Gesetzes No. 40/2004 vom 19.02.2004 („Rules governing medically assisted fertilisation“) verboten und strafbar ist. § 13 Abs. 1 des Gesetzes No. 40/2004 besagt: „any experiment on a human embryo is forbidden.“[4]

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin am 26.07.2011 Beschwerde gegen Italien vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere unter Berufung darauf, dass das italienische Verbot gegen Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls verstoße.

Entscheidung des EGMR

Die Große Kammer des EGMR wies die Beschwerde von Frau Parrillo mit 16:1 Stimmen zurück.

Der Gerichtshof hatte sich hier erstmals mit der Frage zu beschäftigen, ob das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens auch dadurch beeinträchtigt werden kann, dass ein Konventionsstaat die Freigabe „eigener“ Embryonen zur Forschung verbietet.[5]

Dabei stellte der EGMR zunächst fest, dass der Schutz des Familienlebens im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Partners gerade keine Familiengründung mehr anstrebte.[6] Vielmehr sei das italienische Verbot als Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auf seine konventionsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Unter Hinweis auf seine Entscheidung  im Fall Pretty gegen das Vereinigte Königreich[7] betonte der EGMR, dass „the concept of ‘private life’ within the meaning of Article 8 of the Convention is a broad one not susceptible to exhaustive definition and embraces, among other things, a right to self determination“.[8] Weiterhin bezog er sich auf die Rechtssache Evans gegen das Vereinigte Königreich,[9] in der es um das Schicksal von sechs konservierten Embryos ging, deren biologische Eltern sich nach der In-vitro-Fertilisation getrennt hatten, woraufhin der biologische Vater seine Zustimmung zur Einpflanzung und Austragung der Embryonen widerrief und deren Zerstörung verlangte. Nach englischem Recht konnten die Embryonen der biologischen Mutter deshalb nicht mehr eingepflanzt werden, obwohl diese nach einer medizinisch notwendigen Entfernung der Eierstöcke inzwischen unfruchtbar geworden war und nur durch die Einpflanzung der kryokonservierten Embryonen Nachwuchs haben konnte. Im Fall Evans verneinte die Große Kammer eine Verletzung des Rechts auf Privatleben der biologischen Mutter (Art. 8 EMRK) infolge der englischen Rechtslage.

Nach der Evans-Entscheidung schließt das Konzept des Privatlebens in Bezug auf die Elternschaft das Recht auf Respekt sowohl für die Entscheidung ein, ein Elternteil zu werden, als auch für diejenige, kein Elternteil zu werden.[10] Das Recht auf Achtung des Privatlebens war im Fall Parrillo gerade deshalb einschlägig, weil die Embryonen das genetische Material der Beschwerdeführerin enthielten und Teil ihrer biologischen Identität waren, was nach Ansicht der Mehrheit des EGMR dazu führte, dass die Entscheidung hinsichtlich des Schicksals der Embryonen ihren intimen Lebensbereich, mithin ihr Recht auf Selbstbestimmung, betraf.[11]

Das italienische Gesetz No. 40/2004, das der Beschwerdeführerin untersagte, ihre Embryonen der Forschung zur Verfügung zu stellen, trat erst am 10.05.2004 in Kraft, also nachdem die In-Vitro-Fertilisation stattgefunden hatte. Mangels entsprechender früherer gesetzlicher Regelungen war die Beschwerdeführerin erst seit Inkrafttreten dieses Gesetzes daran gehindert, ihre Embryonen der Forschung zur Verfügung zu stellen.[12] Im Erlass des Gesetzes lag daher ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, der zugleich i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen war. Auf die Rückwirkungsproblematik ging der Gerichtshof nicht ein, wohl deshalb, weil die Konservierung der Embryonen und deren damit verbundene Verfügbarkeit ein fortlaufender Vorgang war, in den der Gesetzgeber mit Wirkung für die Zukunft eingegriffen hatte.

Die italienische Regierung berief sich darauf, dass der Eingriff notwendig sei, um das Lebenspotenzial der Embryonen zu schützen. Der Gerichtshof wiederholte demgegenüber, dass die Eingriffsgründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK abschließend und restriktiv auszulegen seien.[13] Zwar habe die Regierung keinen der in Art. 8 Abs. 2 EMRK enthaltenen Eingriffsgründe konkret bezeichnet, jedoch sah der Gerichtshof das Eingriffsziel dennoch als legitim an, da die italienische Regierung in Bezug auf die ebenfalls gerügte Verletzung von Art. 1 des Protokolls Nr. 1 vorgetragen hatte, im italienischen Rechtssystem werde der menschliche Embryo als Rechtssubjekt angesehen, dessen Menschenwürde zu achten sei.[14] Dieses Eingriffsziel könne unter das in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Ziel des Schutzes der Moral und der Rechte und Freiheiten „anderer“ subsumiert werden, da Italien Embryonen als „andere“ anerkenne. Im Hinblick auf die stark divergierenden Vorstellungen der Konventionsstaaten darüber, wann das menschliche Leben für die Zwecke des Grundrechtsschutzes und der staatlichen Schutzpflicht beginnt, betonte der EGMR erneut: „[T]his does not involve any assessment by the Court as to whether the word “others” extends to human embryos …“[15] Es bleibt daher der Entscheidung der Konventionsstaaten überlassen, ob sie Embryonen als andere Rechtsträger im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK einstufen.

Bezüglich der „Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft“ i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK sprach der Gerichtshof dem Beschwerdegegner einen weiten Einschätzungsspielraum („margin of appreciation“) zu, gerade im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um „delicate moral and ethical questions“ handele.[16] Es wurde außerdem festgestellt, dass Italien nicht der einzige Mitgliedstaat des Europarats sei, der die Forschung mit menschlichen Embryonen verbiete. In nur 14 Mitgliedstaaten ist eine solche Forschung erlaubt, wozu Deutschland im Übrigen auch nicht zählt.[17] Ein europäischer Konsens zu dieser sehr delikaten Frage existiert daher bislang nicht, was ebenfalls für einen breiten staatlichen „margin of appreciation“ spricht. Dies gilt zumal im vorliegenden Fall, weil das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht, Embryonen für Forschungszwecke zu spenden, sicherlich wichtig ist, aber – anders als das Recht, eigenen Nachwuchs hervorzubringen – keinen besonders zentralen Aspekt ihrer Existenz und Identität betrifft.

Schließlich lassen auch außerhalb der EMRK bestehende Menschenrechtsverträge des Europarats erkennen, dass die Konventionsstaaten einen breiten Spielraum in Bezug auf die Frage haben, wie stark sie menschliche Embryonen schützen wollen. Beispielsweise verlangt Art. 18 des (von Italien nicht ratifizierten) Oviedo-Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin von 1997[18] von den Vertragsparteien lediglich, dass sie – falls sie Embryonenforschung erlauben – einen angemessenen Embryonenschutz vorsehen müssen. Nur die Erzeugung menschlicher Embryonen für Forschungszwecke ist als eine Art ethischer Mindeststandard verboten. Art. 27 des Oviedo-Übereinkommens gestattet den Vertragsparteien außerdem, in ihren Rechtsordnungen in Bezug auf die Biomedizin einen weitergehenden Schutz zu gewähren als denjenigen, den das Übereinkommen als Mindestmaß vorschreibt. Das einschlägige Zusatzprotokoll zum Oviedo-Übereinkommen betreffend biomedizinische Forschung von 2005 schließt in Art. 2 Abs. 2 seine Anwendbarkeit auf Forschung an Embryonen in vitro ausdrücklich aus und will nur für die Forschung an Föten und Embryonen in vivo gelten.[19] Dies belegt einmal mehr, wie weit die Auffassungen der Mitgliedstaaten des Europarats in dieser Hinsicht auseinanderliegen.

Bei alledem ist der Regelungsspielraum der Konventionsstaaten aber, wie der EGMR betont, nicht unbegrenzt. Es bleibe Aufgabe des Gerichtshofs zu entscheiden, ob der nationale Gesetzgeber ein faires Gleichgewicht zwischen den staatlichen Interessen und den Interessen der betroffenen Einzelpersonen hergestellt habe.[20] Im vorliegenden Fall habe der italienische Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen im Gesetzgebungsverfahren ausreichend gegeneinander abgewogen.[21] Das Argument der Beschwerdeführerin, die italienische Gesetzgebung zum Embryonenschutz sei widersprüchlich, weil sowohl die Abtreibung innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate aus therapeutischen Gründen als auch die Forschung an aus dem Ausland importierten embryonalen Stammzellen zulässig seien, ließ der EGMR nicht durchgreifen. Die möglichen Inkohärenzen beträfen nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer Embryonen. Außerdem sei die absichtliche und aktive Zerstörung menschlicher Embryonen (als Folge der Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin) nicht vergleichbar mit der Nutzung von Stammzellen von Embryonen, die bereits früher und ohne Zutun der italienischen Behörden im Ausland zerstört worden seien.

Abschließend wies der Gerichtshof noch darauf hin, dass der Wunsch, die Embryonen zur Forschung freizugeben, allein von der Beschwerdeführerin herrühre, da ihr Partner verstorben sei, und dass es kein Indiz dafür gebe, dass ihr Partner dieselbe Entscheidung habe treffen wollen.[22] Aus all diesen Gründen liege das italienische Verbot noch innerhalb des nationalen Einschätzungsspielraums, so dass Art. 8 EMRK hier nicht verletzt sei.

Auch eine Verletzung des von Art. 1 des Zusatzprotokolls (Protokoll Nr. 1) zur EMRK gewährleisteten Eigentumsrechts lehnten die Straßburger Richter ab. Mit Bezug auf ihre Rechtsprechung betonten sie, dass das Konzept des Eigentums („possessions“) i.S.v. Art. 1 des Zusatzprotokolls zwar eine gegenüber konventionsstaatlichen Eigentumskonzepten autonome Bedeutung habe, die nicht auf das Eigentum an materiellen Gütern beschränkt sei. Vielmehr könnten auch andere vermögenswerte Rechte und Interessen nach Maßgabe einer Einzelfallbetrachtung als Eigentum in diesem Sinne qualifiziert werden.[23] Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Parteien diametral entgegengesetzte Auffassungen zu der Frage hätten, ob Art. 1 des Zusatzprotokolls auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sei. Die sensible und umstrittene Frage, wann das menschliche Leben beginne, müsse hier nicht beantwortet werden, da es nicht um das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) gehe. Art. 1 des Zusatzprotokolls sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht anwendbar. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen und geldlichen Rahmen dieser Bestimmung könnten menschliche Embryonen nicht auf „Eigentum“ im Sinne dieser Regelung herabgemindert werden.[24]

Von den verschiedenen Sondervoten erscheint die abweichende Meinung des Richters Sajó erwähnenswert. Dieser hielt als einziger Art. 8 EMRK für verletzt, weil die italienische Regelung nicht verhältnismäßig sei. Er warf der Mehrheit vor, gar keine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt zu haben. Insbesondere habe sie das wichtige Drittinteresse an dem Nutzen wissenschaftlicher Entdeckungen für die Gesundheit ignoriert.[25] Außerdem meinte Richter Sajó, das italienische Gesetz missachte das Interesse an der Minderung aktuellen menschlichen Leids durch wissenschaftliche Forschung im Namen des Schutzes des dem Embryo innewohnenden bloßen Lebenspotenzials, das sich in den konkreten Fallumständen (d.h. ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin) niemals verwirklichen könne. Dass diesem Potenzial hier das Übergewicht eingeräumt werde, sei angesichts des Umstandes, dass das italienische Recht die Abtreibung lebensfähiger Föten gestatte, unverständlich und geradezu irrational.

Abschließende Stellungnahme

Die Entscheidung des EGMR zeigt erneut auf, dass eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den Schutz des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, nicht möglich ist. Unter Verweis auf seine bisherige Rspr. betonte der Gerichtshof, dass es sich um ein offenes Tatbestandsmerkmal handele, das durch Einzelfallentscheidungen anhand der jeweiligen Fallumstände zu konkretisieren sei. Ein Grund für diesen dynamischen Ansatz dürfte insbesondere darin liegen, dass der Inhalt von Privatleben dem ständigen Wandel der Zeit unterliegt und der EGMR diesen Änderungen Rechnung tragen und deshalb eine statische Definition vermeiden möchte. Zu begrüßen ist, dass das Urteil erstmals bestätigte, dass die kryokonservierten Embryonen als Teil der Identität der biologischen Eltern anzusehen sind und die Bestimmung ihres Schicksals daher von deren Recht auf Privatleben im Sinne eines Selbstbestimmungsrechts umfasst ist. Diese Bestätigung ist eine konsequente Fortsetzung der früheren EGMR-Entscheidung im Fall Evans v. UK, in der festgestellt worden war, dass beide biologische Eltern ein gleichgewichtiges Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die Verwirklichung des Lebenspotentials in vitro erzeugter Embryonen haben. Kommt es zu Konflikten zwischen dem Überlebensinteresse der kryokonservierten Embryonen und diesem Selbstbestimmungsrecht der Eltern, obliegt die Herstellung einer praktischen Konkordanz dem jeweiligen Konventionsstaat. Dieser verfügt dabei über einen weiten Einschätzungsspielraum („margin of appreciation“), weil es sich um eine ethische Grundfrage handelt, über deren Beantwortung kein europäischer Konsens besteht.

Die sensible und streitige Frage, wann menschliches Leben für die Zwecke des Art. 2 EMRK beginnt und letztlich auch, ob Embryonen Menschenwürde zukommt,[26] ließ der Gerichtshof erneut offen. Auch in der Rechtsprechung des deutschen BVerfG ist bislang nicht abschließend geklärt, ob ein in vitro erzeugter Embryo in dem für die Stammzellenforschung relevanten Zeitpunkt bereits Träger des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist. Die Würde des ungeborenen menschlichen Lebens beginnt nach Karlsruher Ansicht jedenfalls mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation).[27] Da das BVerfG bisher nur mit der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch befasst war, musste es den verfassungsrechtlichen Status kryokonservierter Embryonen noch nicht klären.

Der EuGH hingegen hat hingegen im Zuge der Auslegung der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[28] bereits 2011 entschieden, dass der Begriff des menschlichen Embryos weit auszulegen und jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als menschlicher Embryo anzusehen sei, dessen Menschenwürde geachtet werden müsse.[29] Vor diesem Hintergrund schloss der EuGH die Patentierbarkeit von Erfindungen aus, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen einhergehen. Bereits 2001 hatte der EuGH entschieden, dass die Unverfügbarkeit und Unveräußerlichkeit des menschlichen Körpers zur Wahrung der Menschenwürde unerlässlich sei und deshalb ein Patentrecht auf lebende Materie menschlichen Ursprungs nur in engen Grenzen zugelassen werden dürfe.[30] Schon damals zählte die Menschenwürde zu den ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts mit Grundrechtscharakter, zu deren Schutz der EuGH berufen war. Inzwischen ist sie auch in Art. 1 der Grundrechtecharta der EU ausdrücklich verankert. Dieser EuGH-Entscheidung entspricht der nunmehrige Ausschluss der Verfügungsentscheidung eines biologischen Elternteils über kryokonservierte Embryonen aus dem Eigentumsrecht im Sinne von Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.

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* Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M., Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes.

** Sabihat Kreß absolvierte im Rahmen ihres Referendariats eine Station am Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich.

[1] Urteile der Großen Kammer sind nach Art. 44 Abs. 1 EMRK endgültig.

[2]EGMR, Appl. No. 46470/11, Urteil vom 27.08.2015, Parrillo v. Italy, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-157263 (zuletzt abgefragt am 11.12.2015).

[3] Bei einer In-vitro-Fertilisation (lateinisch: in vitro „im Reagenzglas“) handelt es sich um eine außerhalb des Körpers herbeigeführte Befruchtung einer menschlichen Eizelle durch eine Samenzelle, die nach einigen Zellteilungen in die Gebärmutter herbeigeführt wird, http://www.medizin-lexikon.de/In-vitro-Fertilisation (zuletzt abgefragt am 11.12.2015).

[4] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 17.

[5] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 149.

[6] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 149 ff.

[7] EGMR, Appl. No. 2346/02, Urteil vom 29.04.2002, Pretty v. The United Kingdom.

[8] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 153.

[9] EGMR, Appl. No. 6339/05, Urteil vom 10.04.2007, Evans v. The United Kingdom.

[10] EGMR, a.a.O. (Fn. 9), Rn. 71.

[11] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 159 f.

[12] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 161.

[13] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 162 f.

[14] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 165.

[15] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 167.

[16] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 175 f.

[17] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 177 f.

[18] CETS No. 164.

[19] CETS No. 195.

[20] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 183.

[21] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 187 f.

[22] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 196.

[23] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 211.

[24] EGMR, a.a.O. (Fn. 2), Rn. 214 f.

[25] In seinem der Mehrheitsmeinung zustimmenden Sondervotum wandte sich der Richter Pinto de Albuquerque ausdrücklich dagegen, diesem Drittinteresse maßgebliches Gewicht einzuräumen: „Scientific progress must not be built upon disrespect for ontological human nature. The scientific goal of saving human lives does not justify means that are intrinsically destructive of that life.“ (Abschn. 43)

[26] Die EMRK verwendet selbst den Begriff der Menschenwürde nicht, bezieht sich aber in der ersten und letzten Erwägung ihrer Präambel auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN-Generalversammlung vom 10.12.1948. Diese hat in der ersten Erwägung ihrer Präambel die „angeborene Würde“ aller Mitglieder der menschlichen Familie als Grundlage der gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte identifiziert. Davon hat sich wiederum der Parlamentarische Rat bei der Formulierung des Art. 1 Abs. 1 GG leiten lassen (vgl. Rensmann, Wertordnung und Verfassung, 2007, S. 27 ff.).

[27] BVerfGE 88, 203 (251). Vgl. Murswiek, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 7. A. 2014, Art. 2 GG Rn. 145 ff., 223a ff.  m.w.N.

[28] ABl. 1998 Nr. L 213/13.

[29] EuGH, Rs. C-34/10 – Oliver Brüstle gegen Greenpeace e.V., ECLI:EU:C:2011:669, Slg. 2011, I-9821 Rn. 31. (abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=111402&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 [abgefragt am 20.12.2015]).

[30] EuGH, Rs. C-377/98 – Königreich der Niederlande gegen Europäisches Parlament und Rat der EU, ECLI:EU:C:2001:523, Slg. 2001, I-7079 Rn. 69 ff. (abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46255&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=94937 [abgefragt am 20.12.2015]).

Bildquelle: Maggie Bartlett, NHGRI, https://commons.wikimedia.org/wiki/File:NHGRI_researcher_uses_a_pipette_to_remove_DNA_from_a_micro_test_tube.jpg

Suggested Citation: Giegerich, Thomas, Kreß, Sabihat, Keine Freigabe kryokonservierter Embryonen zur Stammzellenforschung, jean-monnet-saar 2016, DOI: 10.17176/20220411-133501-0