Dezentrale Herrschaftskontrolle als Teil der Verbundverfassung – Eine Replik auf Thomas Giegerich

In diesem Saar Brief antwortet Dr. Benedikt Riedl auf die Kritik von Prof. Thomas Giegerich bezüglich seines Beitrags in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Nr. 157 vom 10.07.2025.
Die Ultra-vires-Kontrolle sichere demokratische Legitimationsketten und werde der Rolle des Unionsrechts als abgeleitete Rechtsordnung gerecht. Das Vorabentscheidungsverfahren sei hingegen ein Kommunikationsinstrument innerhalb der Unionsrechtsordnung und schließe ein Handeln jenseits der Verträge aus.

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Vom Gordischen Knoten zum Ei des Kolumbus im Europaverfassungsrecht: Den Ultra-vires-Konflikt hat Benedikt Riedl in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung nicht eingehegt

In diesem Saar-Brief geht Prof. Thomas Giegerich auf den Beitrag von Dr. Benedikt Riedl in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10. Juli 2025 ein. In den Verträgen, namentlich Art. 267 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Buchst. a AEUV, sei eindeutig geregelt, dass der EuGH letztverbindlich über Kompetenzfragen entscheiden kann. Das Problem liege vielmehr in der Auslegung des Art. 79 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht. Dieser verlange nämlich nicht, dass die Entscheidungen des EuGH zu Kompetenzfragen noch vom nationalen Höchstgericht überprüft werden können.

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Der Mensch als „Maß aller Dinge“ im Völkerrecht, Europarecht und Grundgesetz

Prof. Thomas Giegerich untersucht die Rolle des Menschen als Rechtssubjekt im Völkerrecht, Europarecht und Grundgesetz. Er zeigt auf, wie im Anschluss an den Zweiten Weltkrieg der Mensch als Subjekt des Rechts begriffen wurde und ins Zentrum gerückt wurde. Die menschenrechtlichen Schutzmechanismen im europäischen Mehrebenensystem verstärkten diese Entwicklung. Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob Tiere oder gar KI Subjekte des Rechts werden könnten.

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Giegerich: Vorlagenvermeidung des BVerwG bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: Totschweigen verletzt Art. 267 Abs. 3 AEUV und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

In diesem Saar Brief geht Prof. Thomas Giegerich der Frage nach, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstieß, indem es das Qualifikationserfordernis zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Fortsetzungsfeststellungsklage machte, mit der unionsrechtlich verankerte subjektive Rechte durchgesetzt werden sollten, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH über die Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit dem Unionsrecht einzuholen.

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