Sebastian Zeitzmann im SR-Interview zur erstmaligen Anwendung des Art. 42 Abs. 7 EUV (Beistandsfall)

Sebastian Zeitzmann, Mitarbeiter des Jean-Monnet-Lehrstuhls für Europarecht und Europäische Integration von Prof. Dr. Giegerich, äußerte sich am 17.11.15 im Aktuellen Bericht des SR Fernsehen zu der offiziellen Bitte Frankreichs auf Beistand der EU.

Am Morgen des 17.11.15 berief sich der französische Verteidigungsminister Le Drian bei einem Treffen mit seinen EU-Amtskollegen auf Art. 42 Abs. 7 EUV.[1] Diese „Beistandsklausel“ hat Ähnlichkeiten mit Art. 5 des NATO-Statuts. Im Interview geht Sebastian Zeitzmann darauf ein, warum sich Frankreich weder auf Art. 5 des NATO-Statuts, noch auf Art. 222 AEUV berufen, sondern vielmehr auf Art. 42 Abs. 7 EUV rekurriert hat – eine Norm, die bisher noch nie in Anspruch genommen wurde.

Das ganze Video der SR-Produktion* kann hier angeschaut werden.

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[1] EU Defence Ministers ready to assist France after Paris Attacks, EEAS Press Release, 17.11.15, abrufbar unter http://eeas.europa.eu/top_stories/2015/171115_fac_defence_france_en.htm (zuletzt abgefragt am 18.11.15).

* Die SR-Produktion ist bis zum 22.03.17 online.