Der Unternehmensbegriff des Art. 83 DS-GVO

Prof. Dr. Ghazari-Arndt untersucht das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-383/23. Der EuGH hat klargestellt, dass bei der Bemessung von Geldbußen nach Art. 83 Abs. 4–6 DS-GVO der Begriff „Unternehmen“ im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, was bedeutet, dass der Konzernumsatz und nicht nur der Umsatz der einzelnen juristischen Person maßgeblich ist. Damit soll verhindert werden, dass Großkonzerne durch formale Aufspaltungen niedrigere Bußgelder erhalten. Diese Entscheidung stärke die Effektivität und Einheitlichkeit der datenschutzrechtlichen Sanktionen und trage zur Harmonisierung im europäischen Raum bei.

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Schrems vs. Meta – die Grenzen der Datenverarbeitung

Der EuGH hat im Fall Schrems vs. Meta entschieden, dass die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten – etwa zur sexuellen Orientierung oder politischen Meinung – zu Werbezwecken nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist. Ein bloßes Vertragsverhältnis oder die öffentliche Äußerung solcher Informationen reicht dafür nicht aus. Das Urteil betont die hohe Schutzwürdigkeit sensibler Daten und setzt klare Grenzen für datenbasierte Geschäftsmodelle digitaler Plattformen.

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