Analyse des EGMR-Urteils Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gegen Ungarn (App. No. 22947/13)

Wie weit reicht die Meinungsfreiheit von Internet Service Providern?

Ein Beitrag von Karoline Schmidt*

Am 02.02.2016 hat der EGMR im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 22947/13 „Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete (MTE) und Index.hu Zrt gegen Ungarn“ eine auf den ersten Blick überraschend providerfreundliche Entscheidung zur Meinungsfreiheit von Internet-Service-Providern getroffen.

Sachverhalt

In dem vom EGMR zu entscheidenden Fall hatten die MTE, eine nicht kommerzielle Selbstregulierungsorganisation der ungarischen Internet-Service-Provider, und Index.hu, eine Aktiengesellschaft, nacheinander auf ihren Internet Portalen einen Artikel veröffentlicht, in dem die Geschäftspraktiken zweier Immobilienmakler-Websites (die zum selben Unternehmen gehören) kritisiert wurden. Nutzer der MTE und Index.hu posteten daraufhin Kommentare vulgären und beleidigenden Charakters, in denen sie die Immobilienmakler diffamierten. Um Kommentare auf den vorgenannten Internet-Portalen schreiben zu können, mussten Nutzer sich registrieren und den Nutzungsbedingungen zustimmen. In den Nutzungsbedingungen wurde darauf hingewiesen, dass die Portal-Betreiber nicht für den Inhalt der geposteten Kommentare verantwortlich seien. Beide Portal-Betreiber hatten in diesen Nutzungsbedingungen außerdem das Veröffentlichen von beleidigenden, vulgären, aggressiven oder drohenden Kommentaren sowie von Kommentaren, die gegen die geltenden ungarischen Gesetze verstießen, verboten. Kommentare wurden zwar nicht vor ihrer Veröffentlichung überprüft, beide Portale richteten aber ein sogenanntes  „notice-take-down-System“ ein, bei dem Leser anstößige Kommentare melden konnten und diese dann nach Ermessen der Portal-Betreiber gelöscht wurden. Die Immobilienmakler machten von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch, sondern wandten sich direkt an die Gerichte mit dem Begehren, die Portal-Betreiber zur Löschung der Kommentare und Zahlung von Schadenersatz wegen Rufschädigung zu verurteilen. MTE und Index.hu löschten daraufhin die Kommentare sofort.

Die ungarischen Gerichte entschieden, dass die Portal-Betreiber für von ihren Nutzern gepostete Kommentare verantwortlich seien, die im konkreten Fall geposteten Kommentare anstößig, beleidigend und herabwürdigend und nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt seien und eine Rufschädigung der Immobilienmakler vorliege. Die Kúria, das oberste Rechtsprechungsorgan in Ungarn, verurteilte MTE und Index.hu daher zur Zahlung von 75.000 HUF. MTE und Index.hu erhoben zunächst erfolglos Verfassungsbeschwerde und sodann Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 10 EMRK.

Urteil

Der EGMR stellt zunächst fest, dass unstreitig ein Eingriff in die durch Art. 10 EMRK verbürgte Meinungsfreiheit der MTE und Index.hu (Beschwerdeführerinnen) vorliege.[1] Art. 10 EMRK könne aber durch Gesetz eingeschränkt werden, und § 75 Abs. 1 und § 78 Abs. 1, 2 Ungarisches Zivilgesetzbuch stellten eine solche gesetzliche Grundlage dar.[2] Für problematisch erachtet der EGMR allerdings die Frage, ob die hier vorgenommene Einschränkung des Art. 10 EMRK in einer „demokratischen Gesellschaft notwendig“ sei. Notwendig sei eine solche Einschränkung nur, wenn es dafür eine zwingende soziale Notwendigkeit (‚pressing social need‘) gebe.[3] Bei der Beurteilung, ob eine solche vorliege, hätten die Vertragsstaaten allerdings einen gewissen Spielraum (‚margin of appreciation‘).[4] Die Aufgabe des EGMR bestehe darin, den Eingriff „im Ganzen“ zu bewerten und zu prüfen, ob er verhältnismäßig sei. Dies bedeute, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgen und dafür geeignet, erforderlich und angemessen sein müsse.

„[W]hat the Court has to do is to look at the interference complained of in the light of the case as a whole and determine whether it was ‘proportionate to the legitimate aim pursued’ and whether the reasons adduced by the national authorities to justify it are ‘relevant and sufficient’…“[5]

Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung beachtet der Gerichtshof verschiedene Kriterien. Dazu gehört vor allem die besondere Rolle der Presse, das gewählte Medium (Internet), die entgegenstehenden Grundrechte anderer und deren Stellung in der Gesellschaft (Person des öffentlichen Lebens oder Privatperson). Laut dem EGMR kommt der Presse eine besondere Rolle im öffentlichen Diskurs zu (sog. ‚public watchdog‘), weshalb ihre Aussagen auch übertrieben und provokant sein dürften.[6] Dabei könnten Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Politiker) schärfer kritisiert werden als Privatpersonen.

Der Gerichtshof schenkt weiter den Besonderheiten des Internets Beachtung. Auf Grund der weltweiten Zugänglichkeit und der schier unendlichen Menge an Daten, die gespeichert werden könnten, spiele das gewählte Medium eine besondere Rolle bei der Abwägung.[7]

Als der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK) gegenläufige Grundrechte anderer identifiziert der EGMR insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK („protection of their reputation“ als ein Teil des „right to respect for private life“). Dabei stehen Art. 10 EMRK und Art. 8 EMRK in einem Gleichordnungsverhältnis. Keinem von beiden kommt grundsätzlich Vorrang zu. Vielmehr muss immer im Einzelfall eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen stattfinden.

Bei der Abwägung der in Art. 10 EMRK garantierten Meinungsfreiheit gegen das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens müssen laut EGMR insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

„contribution to a debate of public interest, the subject of the report, the prior conduct of the person concerned, the content, form and consequences of the publication, and the gravity of the penalty imposed on the journalists or publishers”.[8]

Im vorliegenden Fall weist der EGMR darauf hin, dass es sich um eine ähnliche Konstellation wie im kürzlich entschiedenen Fall Delfi AS[9] handle, in der die Verantwortlichkeit von großen Internet-News-Portalen für das Nichtlöschen von beleidigenden, hasserfüllten und diffamierenden Nutzerkommentaren bejaht wurde. Aus diesem Grunde seien bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte auch hier die im Fall Delfi AS entwickelten Kriterien für den speziellen Fall von Plattformbetreibern, die als Intermediäre im Internet fungieren, anzuwenden.[10] Der EGMR beachtet insbesondere:

„the context of the comments, the measures applied by the applicant company in order to prevent or remove defamatory comments, the liability of the actual authors of the comments as an alternative to the intermediary’s liability, and the consequences of the domestic proceedings for the applicant company” .[11]

Nach Erläuterung dieser generellen Prinzipien befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, ob die nationalen Gerichte diese beachtet und eine angemessene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen haben und kommt zu einem negativen Ergebnis. Im Einzelnen führt der EGMR aus:

  • dass die Kommentare im Rahmen einer öffentlichen Debatte gepostet worden seien, eine Vielzahl von Internetnutzern und Verbrauchern beträfen und daher von großem öffentlichem Interesse seien;[12]
  • dass die geposteten Kommentare zwar vulgär und beleidigend gewesen seien, aber nicht die Grenze zur Hassrede oder Anstiftung zur Gewalt überschritten hätten und es sich daher nicht um eindeutig rechtswidrige Äußerungen gehandelt habe, wie dies von den nationalen Gerichten – ohne nähere Begründung – angenommen worden sei;[13]
  • dass der Gebrauch vulgärer Sprache auf vielen Internet-Portalen gängig sei und die tatsächliche Auswirkung (Impact) der Kommentare daher relativiert werden müsse;[14]
  • dass die nationalen Gerichte die tatsächlichen Auswirkungen der Kommentare generell nicht richtig bewertet hätten – Diese seien als gering einzustufen, da die Immobilienmaklerfirma bereits in heftiger Kritik stehe und zahlreiche Verfahren gegen sie anhängig seien;[15]
  • dass die in den Kommentaren geübte Kritik nicht jeglicher Tatsachenbasis entbehre;[16]
  • dass die nationalen Gerichte nicht beachtet hätten, dass es sich bei der MTE nicht um eine kommerzielle Organisation handle, die aus den Kommentaren ihrer Nutzer Profit erwirtschafte – die spezifische Rolle der MTE sei nicht in ihre Abwägung eingestellt worden;[17]
  • dass die nationalen Gerichte den Grundsatz einer gerechten Abwägung zwischen widerstreitenden Grundrechten verletzt hätten, indem sie die Verantwortlichkeit von Internet-News-Portalen für von Nutzern gepostete Kommentaren grundsätzlich immer angenommen hätten, wodurch die Pressefreiheit der Internet-News-Portale unzulässig eingeschränkt werde;[18]
  • dass die nationalen Gerichte versäumt hätten, das Verhalten der MTE und Index.hu bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit hinreichend zu berücksichtigen – sie seien insbesondere nicht auf das „notice-and-take-down“-Verfahren eingegangen[19], hätten die sofortige Löschung der Kommentare durch die Plattformen nicht berücksichtigt[20] und deren Nutzungsbedingungen keinerlei Beachtung geschenkt;[21]
  • dass die Schlussfolgerung der nationalen Gerichte, dass ein Internet-News-Portal generell für die Rechtswidrigkeit von Kommentaren verantwortlich sei, wenn es deren Posten ohne vorherige Editierung zulasse, die Freiheit, Informationen im Internet zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, untergrabe;[22]
  • dass die nationalen Gerichte das Verhalten des verletzten Unternehmens nicht hinreichend beachtet hätten, das nämlich gerade keinen Gebrauch von dem „notice-and-take-down“-Verfahren gemacht, sondern direkt den Klageweg beschritten habe;[23]
  • dass die nationalen Gerichte bei der Feststellung der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, insbesondere auf Achtung des guten Rufs (Art 8 EMRK), nicht beachtet hätten, dass es sich bei der Immobilienmaklerfirma um eine juristische und nicht um eine natürliche Person handle, die nicht in ihrer Menschenwürde verletzt werden könne, so dass ihrem Recht auf Rufschutz ein geringerer Stellenwert zukomme als bei natürlichen Personen;[24]
  • dass das nationale Urteil aber weitreichende Konsequenzen für Internet-News-Portale habe, da es eine umfassende Verantwortlichkeit für Nutzerkommentare etabliere und so als Präzedenzfall für die Zukunft einen nicht zu unterschätzenden „Chilling Effect“ auf die Meinungsfreiheit im Internet entwickeln werde.[25]

Der EGMR kommt zu dem Ergebnis, dass die ungarischen Gerichte den Einfluss ihres Urteils auf die Meinungs- und Pressefreiheit im Internet verkannt hätten. Sie hätten es ferner versäumt, eine ausgewogene Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Der EGMR bejaht daher eine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit i.S.d. Art. 10 EMRK.

Kurz-Analyse

Auf den ersten Blick erscheint dieses Urteil konträr zur EGMR-Entscheidung im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 64569/09 im Fall Delfi AS v Estonia vom 16.06.2015.[26] Denn dort war der EGMR zu dem Ergebnis gekommen, dass Internet-News-Portale für rechtswidrige Nutzerkommentare verantwortlich sind. Bei einer näheren Betrachtung stellt sich allerdings heraus, dass der EGMR lediglich die in Delfi AS etablierten Kriterien für Fälle, in denen Internet-News-Portale für das Publizieren von beleidigenden, hasserfüllten und diffamierenden Nutzerkommentaren verantwortlich gemacht werden,[27] konsequent angewendet hat. Er hat diese hier herangezogen zur Abwägung der in Art. 10 EMRK garantierten Meinungsfreiheit gegen das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens  und ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung zu dem gefundenen Ergebnis gelangt, das vom Ergebnis des Delfi-Falls abweicht.

Der Grund für die Abweichung liegt darin, dass sich der vorliegende Fall in wesentlichen Punkten von Delfi AS unterscheidet.

Während die in Delfi AS in Rede stehenden Kommentare vom EGMR als Hassrede und Aufruf zu Gewalt qualifiziert wurden,[28] stellt er im vorliegenden Fall fest, dass die Nutzerkommentare zwar vulgär und beleidigend gewesen seien, aber nicht die Grenze zur Hassrede oder Anstiftung zur Gewalt überschritten hätten und es sich daher nicht um eindeutig rechtswidrige Äußerungen gehandelt habe.[29]

Des Weiteren wurde im vorliegenden Fall eine juristische Person und nicht wie in Delfi AS eine natürliche Person angegriffen. Juristische Personen sind aber weniger schutzwürdig, da sie keine Menschenwürde besitzen und dieser nicht verletzt werden können.[30]

Darüber hinaus agierte im Fall Delfi AS das verurteilte Internet-News-Portal auf kommerzieller Basis, während im vorliegenden Fall zumindest die MTE eine nicht kommerziell tätige Organisation war. Die Verantwortlichkeit von kommerziellen und nicht-kommerziellen Plattformen für Nutzerkommentare ist deshalb nicht automatisch gleich, weil den kommerziellen Plattformbetreibern im Hinblick darauf, dass sie an Nutzerkommentaren verdienen, eine größere Verantwortlichkeit für diese zukommt.

Zu guter Letzt liegt ein wesentlicher Unterschied der beiden Fälle im Verhalten der Internet-News-Portale. Während in Delfi AS das News-Portal trotz Aufforderung (notice) durch die verletzte Saaremaa Laevakompanii (SLK), eine Reederei, keine Löschung der Nutzerkommentare veranlasste (take-down), benachrichtigte die Immobilienfirma in MTE und Index.hu gegen Ungarn weder MTE noch Index.hu von den diffamierenden Nutzerkommentaren, sondern wandte sich direkt an die Gerichte. Als die MTE und Index.hu hiervon erfuhren, löschten sie die Kommentare umgehend. Der EGMR sieht hierin ein wesentlich unterschiedliches Verhalten. Indem die Delfi AS die rechtswidrigen Nutzerkommentare trotz Kenntnis nicht löschte, willigte sie quasi in die Verletzung der SLK ein. Die MTE und Index.hu auf der anderen Seite löschten die diffamierenden Kommentare sobald sie hiervon erfuhren. Dass dies nicht früher geschah, hat die betroffene Immobilienfirma zu verantworten, die das vorhandene „notice-and-take-down-System“ nicht nutzte.

Diese erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Fällen erklärt das unterschiedliche Ergebnis der beiden Urteile.

Der EGMR aber bleibt seiner Rechtsprechungslinie treu: Internet-News-Portale können für Kommentare ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden, aber nicht automatisch und zwingend. Vielmehr kommt es auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall an.

Schlussfolgerung

Das Urteil ist sehr begrüßenswert,[31] da es erkennen lässt, dass der EGMR ausgewogene Einzelfallentscheidungen trifft und nicht einseitig bestimmten Rechten gegenüber anderen einen höheren Rang einräumt. Vielmehr berücksichtigt er innerhalb der Verhältnismäßigkeitsabwägung zahlreiche Faktoren und erkennt die Gefahren, die Internet-News-Portale etc. bergen. Dementsprechend betreibt er keine blindwütige Verurteilung dieser Internet Akteure, sondern beachtet auch deren Rechte im Allgemeininteresse an Medienfreiheit und freier öffentlicher Diskussion. Insbesondere die zustimmende Stellungnahme des litauischen Richters stellt dieses Verhältnis noch einmal klar: Bei dem Urteil handelt es sich nicht um einen Freifahrschein für Internet-Provider, sondern es kommt immer auf eine vernünftige Interessenabwägung an. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Technik der Einzelfallabwägung des EGMR nicht immer zu vorhersehbaren Ergebnissen führt und deshalb in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtssicherheit steht.

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*Karoline Schmidt war studentische Hilfskraft am Jean-Monnet-Lehrstuhl für Europarecht und Europäische Integration von Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M., am Europa-Institut der Universität des Saarlandes. Sie hat am Integrated Common Programm (ICP) der Universität des Saarlandes, der Université Lille 2 und der University of Warwick teilgenommen.

[1] EGMR, Nr. 22947/13, Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete and Index.hu Zrt v. Hungary, Urteil vom 02.02.2016, Rn. 45.

[2] Fn.1, Rn. 46-51.

[3] Fn. 1 Rn. 54.

[4] Ibid.

[5] Ibid.

[6] Fn. 1, Rn. 49.

[7] Fn. 1, Rn. 57.

[8] Fn. 1, Rn. 68.

[9] EGMR, Nr. 64569/09, Delfi AS v. Estonia, Urteil v. 16.06.2015; siehe auch: Oskar Gstrein, Case analysis of the ECtHR judgment in Delfi AS v. Estonia (app. No. 64569/09) – The difficulties of information management for intermediaries, abrufbar unter: https://jean-monnet-saar.eu/?p=881, 24.02.2016.

[10] Fn.1, Rn. 69 f.

[11] Fn. 9, Rn 142 f.

[12] Fn. 1, Rn. 72.

[13] Ibid, Rn.  64, 75 f.

[14] Ibid, Rn. 77.

[15] Ibid, Rn. 83.

[16] Ibid, Rn. 72.

[17] Ibid, Rn. 73.

[18] Ibid, Rn. 78 f.

[19] Ibid, Rn. 81.

[20] Ibid, Rn. 80.

[21] Ibid, Rn. 81.

[22] Ibid, Rn. 82.

[23] Ibid, Rn. 83.

[24] Ibid, Rn. 84.

[25] Ibid, Rn. 86.

[26] S.o. Fn. 9.

[27] Ibid, Rn. 69 f.

[28] Fn. 9, Rn. 117.

[29] Fn. 15; Peter Marwan, Urteil: Beleidigende Kommentare auf Nachrichten-Websites sind hinzunehmen, 03.02.2016, abrufbar unter: https://highlight-pc.de/urteil-beleidigende-kommentare-auf-nachrichten-websites-sind-hinzunehmen/, (zuletzt abgefragt am18.02.2016), bezeichnet dies als den entscheidenden Unterschied.

[30] Fn. 24.

[31] So auch, Daniel Ziegelmayer, Von Hass und Haftung, Legal Tribune Online, 03.02.2016, abrufbar unter: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/egmr-22947-13-haftung-forenbetreiber-meinungsfreiheit-hass-kommentare/, (zuletzt abgefragt am 18.02.2016).

Suggested Citation: Schmidt, Karoline, Analyse des EGMR-Urteils Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gegen Ungarn (App. No. 22947/13), jean-monnet-saar 2016, DOI: 10.17176/20220422-154035-0