Gestern ist auf dem Verfassungsblog ein Beitrag von Prof. Dr. Thomas Giegerich mit dem Titel „Bringt das EU-Recht den Europawahlen in Deutschland die 5%-Klausel zurück?“ erschienen. Der Beitrag ist hier abrufbar. Hintergrund ist eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11.11.2015, in der u.a. eine Neufassung von Art. 3 des Direktwahlakts vorgeschlagen wird, der zufolge Mitgliedstaaten mit mehr als 26 Sitzen eine Sperrklausel von nicht weniger als 3% und nicht mehr als 5% einführen müssen. Damit soll die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrigiert werden. Dieses hatte eine 3%-Klausel kurz vor den letzten Europawahlen von 2014 in Deutschland für verfassungswidrig erklärt, deren Einführung die derzeit geltende Fassung von Art. 3 DWA nur erlaubt, ohne sie verpflichtend vorzugeben. Infolgedessen hatten in Deutschland sieben Splitterparteien je einen Sitz im EP erhalten. In Kraft treten kann die vorgeschlagene Änderung nach Art. 223 Abs. 1 UA 2 AEUV nur, wenn der Rat sie einstimmig beschließt und ihr darüber hinaus alle Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben zustimmen. Dies dürfte nicht mehr rechtzeitig vor den Europawahlen 2019 geschehen. Gegen höherrangiges Recht würde der neue Art. 3 DWA nicht verstoßen.