Im Rahmen des Beitrags „Hilflos, obdachlos, chancenlos: Das Elend der Flüchtlinge in Italien“ der ARD-Sendung „Monitor“ äußerte sich Prof. Giegerich am 23.5.2019 zu den rechtlichen Grenzen einer Überstellung von Asylbewerbern an einen anderen EU-Mitgliedstaat, der nach der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz eigentlich zuständig ist.
Nach der seit 2011 ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU, die jüngst im Urteil vom 19.3.2019 (Rs.C-163/17 – Jawo gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 76 ff.) bestätigt und weiter konkretisiert wurde und sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte orientiert, beruht das Gemeinsame Europäische Asylsystem zwar auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Dementsprechend ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn dem Aufenthaltsmitgliedstaat objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Informationen darüber vorliegen, dass Antragsteller im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre …“ (Jawo-Urteil, Rn. 92). Unter diesen Umständen wäre eine Überstellung durch deutsche Behörden auch mit der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.
Dass der eigentlich zuständige Mitgliedstaat unter solchen Umständen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht (z.B. aus der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU vom 26.6.2013 und der EU-Grundrechtecharta) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention seinerseits grob verletzt, liegt auf der Hand. Ebenfalls auf der Hand liegt die Verpflichtung der Kommission als Hüterin des Unionsrechts, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen einen solchen Mitgliedstaat einzuleiten. Denn nach Art. 1 der Grundrechtecharta muss auch die Kommission die unantastbare Würde des Menschen nicht nur achten, sondern schützen.
Die o.g. Monitor-Sendung ist hier direkt abrufbar.