Schlagwort-Archive: Vorabentscheidung

Unionsrechtliche Zulässigkeit von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren in BITs zwischen zwei Mitgliedstaaten: BGH-Vorlage an den EuGH

Der neueste Aufsatz in der E-Paper Serie Blueprints zum Thema „Unionsrechtliche Zulässigkeit von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren in BITs zwischen zwei Mitgliedstaaten: BGH-Vorlage an den EuGH“ von Franziska Lind befasst sich mit dem heiklen Thema der Schiedsverfahren. Dass sich diese Problematik nicht auf neue Freihandelsabkommen mit Drittstaaten wie den USA beschränkt, zeigt dieser Beitrag. Nach wie vor sind noch etwa 190 sog. Intra-EU-BITs in Kraft, die Schiedsverfahren privater Investoren aus einem Mitgliedstaat der EU gegen einen anderen Mitgliedsstaat als solchen vorsehen. Diese BITs sind der EU-Kommission schon seit längerem ein Dorn im Auge. Nun hat der BGH dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erstmals die Möglichkeit gegeben, zur Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit solcher Intra-EU-BIT-Schiedsverfahren Stellung zu beziehen. Im Kern geht es um die Frage, ob die Schiedsklauseln mit Art. 344, 267 und 18 AEUV vereinbar sind. Dies wird im vorliegenden Beitrag untersucht. Außerdem wird ein Ausblick auf die zu erwartenden Folgen der EuGH-Entscheidung gegeben.

Der Beitrag ist hier direkt abrufbar.

Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Emblem_of_the_Court_of_Justice_of_the_ European_Union.svg

Deutsches Bundesverfassungsgericht legt zum ersten Mal beim EUGH vor

Hauptsachverfahren ESM / EZB: Hinweis auf die Urteilsverkündung und Vorlageverfahren

 

In der Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtshofs in Bezug auf das „Hauptsacheverfahren ESM/EZB“ mitgeteilt, dass er einen Teil der zu behandelnden Aspekte des Sachverhalts abtrennt und dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV vorlegen wird. Dies ist das erste Mal, dass das Verfassungsgericht ein solches Verfahren einleitet. In der Pressemitteilung ist zu lesen:

Die Verfahrensgegenstände, die sich auf den OMT-Beschluss des Rates der 
Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 beziehen, hat der Senat 
abgetrennt, diese Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der 
Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. 
Gegenstand der Vorlagefragen ist insbesondere, ob der OMT-Beschluss mit 
dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Nach Auffassung 
des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass er über das Mandat der 
Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgeht und damit in 
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift sowie gegen das Verbot 
monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. Der Senat neigt deshalb zur 
Annahme eines Ultra-vires-Aktes, hält es aber für möglich, durch eine 
einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses im Lichte der Verträge zu 
einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen. Die Entscheidung ist 
mit 6:2 Stimmen ergangen; die Richterin Lübbe-Wolff und der Richter 
Gerhardt haben jeweils ein Sondervotum abgegeben.

Interessant ist die Mitteilung insbesondere auch deswegen, weil das BVerfG den Begriff des „Ultra-vires-Aktes“ genauer definiert, welchen es in der Honeywell-Entscheidung (BVerfGE 126, 286) geprägt hat. Der heutige Beschluss erging mit 6:2 Stimmen. Die Abweichenden Meinungen sind der Ansicht, dass die betreffenden Anträge als unzulässig abgewiesen hätten werden müssen.