Am 29.11.2017 hat Prof. Dr. Thomas Giegerich im Verfahren Ilnseher v. Germany (Nr. 10211/12 und 27505/14) in der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Bundesrepublik Deutschland plädiert. Es handelt sich um ein Folgeverfahren zu M. v. Germany (EGMR, Urt. v. 17.12.2009 [Nr. 19359/04]) und zu BVerfGE 128, 326 (Urt. v. 4.5.2011). Diese beiden Urteile haben zu einer grundlegenden Reform der Sicherungsverwahrung in Deutschland geführt. Die Reform hat insbesondere den Unterschied zwischen einer Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherungsverwahrung in Recht und Praxis viel deutlicher gemacht als zuvor.
Der Beschwerdeführer macht u.a. Verletzungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK geltend. Er hatte als Heranwachsender einen Sexualmord begangen. Nach Verbüßung der höchstmöglichen Jugendstrafe hatte das zuständige Gericht nachträglich Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet, nachdem bei ihm sexueller Sadismus mit hoher Rückfallgefahr festgestellt worden war. Eine Kammer des EGMR hatte seine Beschwerden am 2.2.2017 zurückgewiesen. Sein Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer war von einem Ausschuss nach Art. 43 EMRK angenommen worden.
Die fallentscheidenden Fragen lauten: Ist die fortdauernde Sicherungsverwahrung des Antragstellers nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EMRK wegen psychischer Krankheit gerechtfertigt? Handelt es sich bei seiner Sicherungsverwahrung weiterhin um eine Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK, obwohl der Antragsteller seit dem 20.6.2013 nicht länger in einer Strafanstalt, sondern in einer im Zuge der erwähnten Reform neu erbauten Einrichtung für Sicherungsverwahrte untergebracht ist, wo ihm alle notwendigen Therapie- und Betreuungsmaßnahmen angeboten werden, damit er sobald wie möglich entlassen werden kann?
Das Urteil der Großen Kammer wird in einigen Monaten verkündet werden.
Ein Webcast der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 ist hier abrufbar.