ZEuS 2/2018 – Beiträge von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich und Laura Katharina Woll, LL.M.

Im gerade erschienenen Heft 2/2018 der Zeitschrift für Europarechtliche Studien sind zwei Beiträge von Angehörigen des Jean-Monnet-Lehrstuhls veröffentlicht worden.

Zunächst hat Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich „Die Verflechtungsfalle des Europawahlrechts: Nationale Ratifikationen des geänderten EU-Direktwahlakts mit obligatorischer Sperrklausel und ihre rechtlichen Hürden“ (S. 145 – 164) untersucht. Abstract: Das Europawahlrecht besteht aus einer Gemengelage von Unionsrecht und nationalem Recht. Kern des unionsrechtlichen Anteils ist der Direktwahlakt (DWA), der in Deutschland durch das Europawahlgesetz (EuWG) umgesetzt und ergänzt wird. Nachdem das BVerfG Sperrklauseln im EuWG für nichtig erklärt hatte, fand die Europawahl 2014 in Deutschland ohne jede Sperrklausel statt, und sieben Splitterparteien errangen je ein Abgeordnetenmandat. Daraufhin wurde der DWA durch Beschluss des Rates vom 13.7.2018 um eine sekundärrechtlich verbindliche 2%-Klausel ergänzt, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, um in Kraft treten zu können. Sie wird für die Europawahl 2019 noch nicht gelten. Diese 2%-Klausel ist mit höherrangigem Recht vereinbar und hält auch die Vorgaben des Grundgesetzes ein. Versuche, sie im EuWG zu verschärfen, würden jedoch an die vom BVerfG definierten verfassungsrechtlichen Schranken stoßen. Das langwierige Verfahren zur DWA-Reform hat erneut die Dysfunktionalität der Zuständigkeitsverflechtung im Europawahlrecht gezeigt. Dieses gehört aus der Natur der Sache in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der EU und dort in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Es sollte durch eine Verordnung umfassend geregelt werden. Nur die wesentlichen Grundregeln müsste die Unionsverfassung selbst vorgeben, während unwesentliche Ausführungsregeln den Mitgliedstaaten überlassen bleiben könnten.

Sodann hat Laura Katharina Woll das heikle Thema „Sterben dürfen und sterben lassen? Die Herrschaft über den eigenen Tod im Lichte der EMRK, des deutschen Rechts und des Unionsrechts“ behandelt (S. 181 – 216). Abstract: Der Beitrag analysiert umfassend die Frage nach der Existenz und Ausgestaltung eines „Rechts zu sterben“, d.h. ob und unter welchen Voraussetzungen der Einzelne sich gegen sein eigenes Leben und für den Tod entscheiden kann. Ein solches Recht wurde seitens des EGMR erstmals in der Entscheidung Pretty v. UK thematisiert und in Haas v. Switzerland einige Jahre später explizit anerkannt. In der darauffolgenden Rechtsprechung hat es immer neue Ausgestaltungen erfahren. In der Bundesrepublik Deutschland wurde ein „Recht zu sterben“ erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner umstrittenen Koch-Entscheidung vom 2. März 2017 anerkannt, die auf eine Verurteilung Deutschlands durch den EGMR im Fall Koch v. Germany folgte. Die begrüßenswerte Entscheidung hat – trotz ihrer dogmatischen Friktionen – zu Unrecht übertriebene Kritik erfahren. Beleuchtet werden im Folgenden auch ausgewählte unionsrechtliche Aspekte des breiten Themenfeldes rund um die Herrschaft über den eigenen Tod, wobei hier insbesondere der plakativ so genannte „Selbstmordtourismus“ von Interesse ist, da ein solcher je nach Verständnis der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV innerhalb der EU durchaus denkbar wäre.