In diesem Saar Brief geht Prof. Thomas Giegerich der Frage nach, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstieß, indem es das Qualifikationserfordernis zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Fortsetzungsfeststellungsklage machte, mit der unionsrechtlich verankerte subjektive Rechte durchgesetzt werden sollten, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH über die Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit dem Unionsrecht einzuholen.
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