EuGH bestätigt Grundrechtsverstoß von Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie

Grundrechtskontrolle wird immer mehr zum Dreh- und Angelpunkt der Kontrolle von Legislativakten durch den Gerichtshof in Luxemburg

Eine Zusammenfassung von Oskar Josef Gstrein

Eine der umstrittensten Richtlinien in der Geschichte der EU-Rechtssetzung, die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54), wurde heute, am 08.04.2014, vom Europäischen Gerichtshof  in Luxemburg mit Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (!) für ungültig erklärt.

Dem Urteil war eine über Jahre kontrovers geführte Diskussion voraus gegangen. Zwar erkennen die Richter die grundsätzliche Zielsetzung der Richtlinie an und bestätigen, dass grundsätzlich nicht der Inhalt von Verbindungen aufgezeichnet werden soll.

Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass
der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er
zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste.

Insbesondere erfolgt laut Gerichtshof ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRCh) sowie des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh). Konkret stellt der Gerichtshof fest, dass

  • keinerlei Differenzierung hinsichtlich der überwachten Personen oder der elektronischen Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten erfolgt, wodurch das Ziel der Bekämpfung besonders schwerer Straftaten sichergestellt würde.
  • Zweitens bedarf der Zugriff der Behörden auf diese Informationen keiner besonderen Rechtfertigung.
  • Drittens ist die Dauer der Speicherung zu wenig genau geregelt.
  • Viertens wird gerügt, dass die Richtlinie zu wenige Kriterien zur Verhinderung von Missbrauch der gesammelten Daten vorsieht.
  • Und schließlich stellen die Richter fünftens fest, dass eine Speicherung nicht zwingend auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt bleibt.

 

Das heutige Urteil, welches hier abgerufen werden kann, ist nicht nur bedeutend für den betreffenden Bereich. Es stellt sicherlich auch einen weiteren Schritt im Verlauf der europäischen Integration dar, da es unzweifelhaft die Bedeutung von Grundrechten allgemein – und der Europäischen Grundrechtecharta im Speziellen – in der Rechtsordnung der Europäischen Union betont.

 

Anmerkung: Prof. Giegerich hat anlässlich der Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.2013 im vorliegenden Verfahren die Frage erörtert, warum die Vereinbarkeit der Richtlinie mit den europäischen Grundrechten erst nach acht Jahren gerichtlich geklärt wird, obwohl sie von Anfang an umstritten war. Sein Beitrag findet sich in der ZEuS 1/2014, S. 3 – 17 und kann hier abgerufen werden.