Europarechtsfreundlichkeit – Verfassungsrechtliche Strategien der Öffnung für die europäische Integration in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Auf der von den Universitäten Basel und Innsbruck gemeinsam in Zürich veranstalteten Tagung „Europarechtsfreundlichkeit – Verfassungsrechtliche Strategien der Öffnung für die europäische Integration in Deutschland, Österreich und der Schweiz“ machte Prof. Giegerich am 16.5.2025 abschließende Bemerkungen unter dem Titel „Europafreundlichkeit des GG und des BVerfG im Wandel der Zeiten“. Er schlug erstens vor, die Schlüsselbegriffe der Europafreundlichkeit (= Europarechtsfreundlichkeit plus engagierter Mitwirkung an Fortentwicklungen der EU und ihres Acquis) und der Integrationsverantwortung in ein kohärentes Verhältnis zu bringen. Dazu müsse der Integrationsverantwortung der deutschen Verfassungsorgane eine positive Wendung im Sinne ihrer Verantwortung für das Gelingen der europäischen Integration gegeben werden. Dies schließe eine Verantwortung des BVerfG für die europafreundliche Interpretation der Integrationsschranken aus Art. 79 Abs. 3 GG ein. Denn die Einheit einer integrationsfreundlichen Verfassung wie des GG sei nur zu wahren, wenn auch ihr Identitätskern nicht nationalstaatlich, sondern europabezogen verstanden werde. Prof. Giegerichs zweiter Vorschlag ging dahin, die Europarechtsfreundlichkeit als Gebot der Rechtsstaatlichkeit anzuerkennen und damit ihrerseits in Art. 79 Abs. 3 GG einzubeziehen. Das erleichtere die Konkordanzbildung mit den anderen Kernelementen des GG wie dem Demokratieprinzip, das in den letzten Jahrzehnten zum Haupthindernis auf dem Weg des Deutschen Volkes in ein vereintes Europa stilisiert worden sei.

Die Beiträge zur Tagung sollen im Beiheft 2/2026 der Zeitschrift Europarecht veröffentlicht werden.

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