Europarechtsfreundlichkeit – Verfassungsrechtliche Strategien der Öffnung für die europäische Integration in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Auf der gemeinsamen Tagung der Universitäten Basel und Innsbruck in Zürich am 16. Mai 2025 betonte Prof. Giegerich die Notwendigkeit, die Begriffe „Europarechtsfreundlichkeit” und „Integrationsverantwortung” aufeinander zu beziehen und dabei die Verantwortung deutscher Verfassungsorgane – einschließlich des BVerfG – positiv auf das Gelingen der europäischen Integration auszurichten. Er schlug vor, die Europarechtsfreundlichkeit als Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit in Art. 79 Abs. 3 GG zu verankern.

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Der Mensch als „Maß aller Dinge“ im Völkerrecht, Europarecht und Grundgesetz

Prof. Thomas Giegerich untersucht die Rolle des Menschen als Rechtssubjekt im Völkerrecht, Europarecht und Grundgesetz. Er zeigt auf, wie im Anschluss an den Zweiten Weltkrieg der Mensch als Subjekt des Rechts begriffen wurde und ins Zentrum gerückt wurde. Die menschenrechtlichen Schutzmechanismen im europäischen Mehrebenensystem verstärkten diese Entwicklung. Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob Tiere oder gar KI Subjekte des Rechts werden könnten.

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Giegerich: Vorlagenvermeidung des BVerwG bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: Totschweigen verletzt Art. 267 Abs. 3 AEUV und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

In diesem Saar Brief geht Prof. Thomas Giegerich der Frage nach, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstieß, indem es das Qualifikationserfordernis zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Fortsetzungsfeststellungsklage machte, mit der unionsrechtlich verankerte subjektive Rechte durchgesetzt werden sollten, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH über die Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit dem Unionsrecht einzuholen.

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