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Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas?

EuGH-Urteil vom 18.12.2014 im Fall C-354/13 – Fag og Arbejde (FOA), handelnd für Karsten Kaltoft

Dagmar Richter

Adipositas – ein stigmatisierendes Merkmal mit epidemischer Verbreitung

In den 34 Mitgliedsländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist bereits jede zweite Person übergewichtig und jede sechste fettleibig (adipös). In Deutschland sind 60,1% der Männer und 42,9% der Frauen übergewichtig, davon 15,7% der Männer und 13,8% der Frauen adipös (OECD Factbook 2014/ Non-Medical Determinants/Body Weight). Der nicht unumstrittene Maßstab ist der Body-Mass-Index (BMI), bei dem das Körpergewicht einer Person durch ihre Größe im Quadrat geteilt wird. „Normales“ Übergewicht liegt zwischen 25 und 30 kg/m2 (Präadipositas), Adipositas ersten Grades beginnt bei 30 kg/m2, zweiten Grades ab 35 ab kg/m2 und dritten Grades ab 40 kg/m2. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand handelt es sich bei der Adipositas um eine komplexe, multifaktorielle Störung, die aus dem Zusammenwirken verschiedener genetisch-biologischer, Umwelt- und Verhaltensfaktoren resultiert und die Entstehung des Sättigungsgefühls unterbindet. Eine Bekämpfung hochgradiger Adipositas durch Diät ist aussichtslos. Die WHO hat Adipositas im ICD-Klassifizierungscode der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme unter „Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten“ (E 66) gelistet.

Umstritten ist aber, inwieweit Adipositas mit „Krankheit“ oder „Behinderung“ gleichgesetzt werden kann. Rein statistisch betrachtet steigert Übergewicht das Risiko, insbesondere an Diabetes mellitus, Herz-Kreislauferkrankungen, Schlafapnoe, Schlaganfall und bestimmten Krebsarten zu erkranken sowie infolge dieser Risiken früher zu versterben. Doch korrespondieren leichtere Formen von Übergewicht nicht hinreichend klar mit gesundheitlichen Folgen (MELANY-Langzeitstudie) und erkrankt selbst unter den adipösen Menschen etwa ein Viertel überhaupt nicht, auch wenn es zumeist zu Einschränkungen des Bewegungsapparats kommt. Nahezu jeder adipöse Mensch wird jedoch Opfer stigmatisierender Vorurteile, die mit messbaren Nachteilen vor allem auf dem Arbeitsmarkt (erhöhte Arbeitslosenquote, geringerer Verdienst) einhergehen.

Die so bedingten Formen pauschaler Abwertung und Ausgrenzung kann das Recht bislang nur unvollkommen abbilden: Anerkannt als Kriterium verbotener Diskriminierung ist weder die Adipositas noch die (mangelnde) Gesundheit. Was bleibt, ist das Kriterium „Behinderung“, weshalb sich die juristische Diskussion letztlich auf dieses „Ausweichkriterium“, d.h. auf die Gleichsetzung von „Adipositas“ und „Behinderung“, konzentriert. So verhält es sich auch in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache Kaltoft.

Sachverhalt und Entscheidung

Herr Kaltoft war als Tagesbetreuer für Kinder ca. 15 Jahre lang bei der Billund Kommune in Dänemark beschäftigt. Während der gesamten Zeit war er adipös im Sinne des WHO-Klassifikationscodes. Als die Kinderzahl in der Kommune zurückging und einer der Tagesbetreuer entlassen werden musste, traf es Herrn Kaltoft, ohne dass ihm jedoch Gründe für die Auswahl seiner Person mitgeteilt wurden. Daraufhin klagte er gegen die Kommune auf Schadensersatz mit dem Argument, er sei Opfer einer „Diskriminierung wegen Adipositas“ geworden. Das Gericht in Kolding setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen vor, die der EuGH mit Urteil vom 18.12.2014 (Rs. C-354/13) klärte.

Allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas?

Zunächst wollte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht „ein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher in Beschäftigung und Beruf“ enthalte. Diese Frage verneinte der EuGH klar: Zwar gehöre das allgemeine Diskriminierungsverbot zu den Grundrechten, welche als integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts für die Mitgliedstaaten verbindlich seien, sofern sich der innerstaatliche Sachverhalt im Anwendungsbereich des Unionsrechts befinde; es werde aber in Art. 10, 19 AEUV kein Bezug auf die Adipositas genommen (Rn. 32-34). Dasselbe gelte im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf: Wie schon in den Urteilen Chacón Navas (Rs. C-13/05 [2006]) und Coleman (C-303/06 S. [2008]) ausgeführt, könne der Geltungsbereich der Richtlinie nicht über die in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannten Gründe (Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung) hinaus ausgedehnt werden (Rn. 35 f.). Deshalb falle eine Entlassung wegen Adipositas nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, so dass auch die Grundrechtecharta keine Anwendung finde (Art. 38 f.)

Adipositas als Behinderung?

Nun blieb zu klären, ob die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass Adipositas eine Behinderung darstellen könne und, falls ja, welche Kriterien dafür ausschlaggebend seien. Insoweit bekräftigte der EuGH, dass der Begriff „Behinderung“ in Anlehnung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verstehen sei, das die Union ratifiziert habe. Danach handele es sich um

eine Einschränkung …, die u.a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen auf Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern, hindern können (Rn. 53).

Inwieweit der Betroffene womöglich selbst zu seiner Behinderung beigetragen habe, sei unerheblich (Rn. 56).

Adipositas könne zwar nicht generell als „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 gelten, da die definitionsgemäßen Einschränkungen nicht zwangsläufig mit ihrem Wesen verbunden seien (Rn. 58). Sie könne es aber im konkreten Fall, wenn nämlich

  • die Adipositas eines bestimmten Arbeitnehmers die genannte Einschränkung (s.o. [Rn. 53]) mit sich bringe und
  • diese Einschränkung „von langer Dauer“ sei (Rn. 59).

Das soll „insbesondere“ der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Adipositas an der vollen und gleichberechtigten Teilhabe am Berufsleben gehindert sei, „und zwar aufgrund eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit führen“ (Rn. 60). Es obliege dem vorlegenden Gericht festzustellen, ob diese Voraussetzungen im Falle Kaltoft ungeachtet der 15-jährigen Dauer der Tätigkeit erfüllt seien. Sollten sie erfüllt sein, müsse nach der Beweisregel der Richtlinie 2000/78 die Billund Kommune beweisen, dass sie Herrn Kaltoft nicht diskriminiert habe (Rn. 63).

Behinderung als Ersatzkriterium für Adipositas?

Der EuGH hat sich nicht ganz der Position des Generalanwalts Jääskinen angeschlossen, der nur die schwere, extreme oder morbide Adipositas mit einem BMI von über 40 kg/m2, welche zu Einschränkungen wie Problemen bei Mobilität, Belastbarkeit und Stimmung führt, als „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie anerkennen wollte (Schlussanträge vom 17.7.2014 zu Rs. C-354/13, insbes. Rn. 61). Anders als der Generalanwalt legt sich der EuGH nicht auf einen bestimmten Adipositas-Grad fest, sondern stellt auf das Vorhandensein von Beeinträchtigungen im konkreten Fall ab. Das Erfordernis der langen Dauer der Beeinträchtigung stellt zugleich sicher, dass nicht jede Krankheit zur Behinderung wird.

Ähnlich verfährt die deutsche Rechtspraxis. Hier zeichnet sich zwar in jüngster Zeit eine Tendenz ab, Adipositas dritten Grades (BMI ≥ 40 kg/m2) als „Krankheit“ anzuerkennen (z.B. SächsLSozG, Urt. v. 16.1.2014, Az. L 1 KR 229/10). Eine generelle Anerkennung der Adipositas als Behinderung wird jedoch auch für die drittgradige Adipositas abgelehnt, wenn im konkreten Fall nicht zugleich die Wahrnehmung der beruflichen Funktion eingeschränkt ist (z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.7.2012, Az. 5 LB 33/11).

Damit wird das Phänomen Adipositas allein am Anforderungsprofil der Behinderung gemessen. Der EuGH verlangt eine dauerhafte Einschränkung, die in Wechselwirkung mit „verschiedenen“ Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben beeinträchtigen, d.h. zu Diskriminierung führen kann. Dieser Wechselwirkungsgedanke ist an sich prägend für das sog. „bio-psycho-soziale Konzept“, wie es auch die WHO vertritt, allerdings mit einem klaren Bezug auf gesellschaftliche Barrieren.

Das entscheidende Problem bleibt damit ungelöst: Personen, die aufgrund ihres Übergewichts in Beschäftigung und Beruf stigmatisiert und benachteiligt werden, obwohl die ihnen angesonnenen negativen Eigenschaften weder auf die konkrete Person zutreffen noch überproportional häufig in der Gruppe der Übergewichtigen vorkommen, werden vom Diskriminierungsverbot der Beschäftigungsrichtlinie nicht erfasst, sofern sie sich nicht zugleich als „behindert“ darstellen können. Im vorliegenden Fall muss also Herr Kaltoft, der 15 Jahre lang bemüht war, den Anforderungen seines Berufes voll und ganz gerecht zu werden, den dänischen Gerichten klar machen, dass er in Wirklichkeit wegen seiner Adipositas nur „eingeschränkt“ verwendbar war. Dieses Ergebnis ist nicht nur für Herrn Kaltoft unzumutbar, sondern auch in seinen Konsequenzen widersinnig: Wer die Adipositas im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 völlig entgleisen lässt und in den Zustand der Behinderung gerät, genießt Diskriminierungsschutz; wer allein wegen seines Aussehens, also besonders unbegründet benachteiligt wird, genießt keinen Schutz.

Welchen Behinderungsbegriff vertritt der EuGH wirklich? Erklärtermaßen schließt er sich dem Begriff des UN-Übereinkommens an, tatsächlich weicht er jedoch hiervon ab, indem er statt von gesellschaftlichen von „verschiedenen“ Barrieren spricht und in seiner Erläuterung die volle Teilhabe eines Arbeitnehmers am Berufsleben „insbesondere“ dann infrage gestellt sieht, wenn die Behinderung an der Verrichtung der Arbeit hindert oder die Berufsausübung beeinträchtigt (Rn. 60). Mit solchen Beispielen bedient der EuGH ein Vorurteil (Behinderte sind generell nur eingeschränkt berufstauglich), das den Standards von UNO und WHO (Behinderung resultiert aus einer gesundheitlichen Einschränkung oder körperlichen Abweichung in Wechselwirkung mit der materiellen oder sozialen Umwelt. Siehe Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – ICF) gerade nicht entspricht.

EU-Grundrechte als Lösung?

Der EuGH hat die Grundrechtecharta für unanwendbar erklärt, weil der Fall Kaltoft nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts gelangte. In anderen Fällen könnte das aber anders zu beurteilen sein. Deshalb müssen zwei Fallkonstellationen voneinander unterschieden werden:

1. Im rein innerstaatlichen Sachverhalt (z.B. Kaltoft) geht es um ein „autonomes Diskriminierungsverbot“, das auf der Basis des Art. 19 Abs. 1 AEUV in Form von Sekundärrecht etabliert werden kann und direkt (ohne Erfordernis des grenzüberschreitenden Bezugs) in die EU-Mitgliedstaaten hineinwirkt. Hier sind die Mitgliedstaaten aber vergleichbar restriktiv wie die Europaratsstaaten in Bezug auf Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ebenfalls ein selbstständiges Diskriminierungsverbot enthält. Die Scheu vor solchen Diskriminierungsverboten zeigt sich darin, dass eine Handlungsbefugnis (Art. 10, 19 AEUV) nur in Bezug auf wenige benannte Kriterien (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung) besteht und Einstimmigkeit im besonderen Gesetzgebungsverfahren (Art. 19 AEUV) erforderlich ist. Jedes auf dieser Basis erlassene Sekundärrecht ist ebenfalls streng auf diese Kriterien beschränkt, die hier einschlägige Richtlinie 2000/78 auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung. Daneben gibt es zwar spezielles Sekundärrecht zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sog. Rasse und des Geschlechts, aber eben nicht aufgrund von Adipositas. Eine Ausdehnung solcher Richtlinien (Erweiterung des Kriterienkatalogs) mithilfe der EU-Grundrechte kommt nicht in Betracht (Rn. 35 f.).

2. Liegt ein Fall dagegen im Anwendungsbereich des EU-Rechts, insbesondere weil wegen eines grenzüberschreitenden Bezugs Binnenmarktfreiheiten berührt sind – z.B. Herr Kaltoft in Flensburg beschäftigt gewesen wäre, sind die EU-Grundrechte anwendbar. Dann werden für das EU-Recht zwei „offene“ Bestimmungen gegen Diskriminierung relevant, welche Adipositas erfassen könnten: Art. 21 Grundrechtecharta, der seine Kriterien nur „insbesondere“ benennt, und Art. 14 EMRK, der als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts gilt (Art. 6 Abs. 3 EUV) und die Diskriminierung unter Anderem auch aufgrund des „sonstigen Status“ verbietet. Art. 21 GrCh ist dabei wie Art. 14 EMRK auszulegen (Art. 52 Abs. 3 GrCh).

Würden diese offenen Tatbestände die Adipositas erfassen? Art. 14 EMRK setzt als bloß akzessorisches Recht voraus, dass der Fall ein anderes Konventionsrecht berührt. Hier kommt insbesondere Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) in Betracht, der die Entwicklung und Verwirklichung der Persönlichkeit des Individuums gewährleistet. Dazu zählt auch das Recht, selbst über seinen eigenen Körper zu bestimmen. Das verbietet es dem Staat, Einzelnen ein bestimmtes Normgewicht vorzugeben. Werden Nachteile an das Übergewicht geknüpft, ist dies ein Fall von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK, da Letzterer die Diskriminierung aufgrund eines „sonstigen Status“ verbietet. Darunter versteht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein personenbezogenes Merkmal mit identifizierender bzw. distinguierender Funktion, das zu gruppenspezifischer Diskriminierung führen kann (EGMR, GK, No. 42184/05, § 70 – Carson). Zwar ist die Frage speziell in Bezug auf das Übergewicht – anders als für die Behinderung – noch nicht geklärt; soweit ein Kriterium aber – wie hier das Übergewicht – personen- und nicht nur sachbezogen ist, erkennt es der EGMR erfahrungsgemäß an. Je weniger die Person das fragliche Merkmal dabei selbst beeinflussen kann, umso strenger sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung, sofern anhand eines solchen Kriteriums differenziert wird.

Man kann also davon ausgehen, dass der EGMR das Verbot der Diskriminierung aufgrund Adipositas als Bestandteil der EMRK bestätigen wird, wie es seinen bisherigen Standards entspricht, und dieses Verbot spätestens dann vermittels Art. 21, 52 Abs. 3 GrCH sowie Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts gelten wird. Praktische Bedeutung könnte ein solches Verbot der Diskriminierung aufgrund Adipositas aber nur im Anwendungsbereich des EU-Rechts entfalten. Dagegen scheidet ein allgemeines sekundärrechtliches Verbot der Diskriminierung aufgrund Adipositas, das auch in rein innerstaatlichen Zusammenhängen gelten würde, selbst im Falle eines einstimmigen Votums im Rat aus, da dieses Kriterium in der einschlägigen Kompetenzgrundlage (Art. 19 Abs. 1 AEUV) nicht vorgesehen ist.

Infolgedessen wird es zu einer Diskrepanz zwischen dem primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund Übergewichts (Art. 21 GrCh; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) und dem Rechtebestand bzw. Kriterienkatalog in Art. 19 AEUV und darauf gestützten Sekundärrechts kommen. Daraus allein wird man zwar keine Rechtspflicht der Mitgliedstaaten ableiten können, dem Regelungsmangel abzuhelfen. Adipositas wird jedoch zu einem Kriterium werden, das die Konsistenz des Grundrechtesystems der EU in puncto Diskriminierung über kurz oder lang infrage stellt. Man mag einwenden, dass die Union kein allgemeines Diskriminierungsverbot anerkennen kann, das sich noch nicht als Rechtsgrundsatz in der überwältigenden Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten etabliert hat. Die Macht des Epidemischen sollte jedoch auf allen Ebenen zu denken geben. Es genügt nicht, die zucker- und fetthaltige Nahrung mithilfe von Transparenzbestimmungen (vgl. Verordnung EU Nr. 1169/2011 vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. [EU] L 304/18) einzudämmen. Nicht minder nötig ist es, Übergewichtige effektiv gegen stereotype Formen der Diskriminierung zu schützen. Die Ausgrenzung dieser stetig wachsenden Gruppe weiter hinzunehmen, können sich die alternden Bevölkerungen Europas unter dem Druck des demografischen Wandels nicht leisten.

Zur Vertiefung:

Kelly D. Brownell et al. (eds.), Weight Bias: Nature, Consequences, and Remedies, 2005.
Rebecca Pu
hl/Kelly D. Brownell, Bias, Discrimination, and Obesity, in: Obesity Research 9 (2001), 788 ff.
Lucy Wang
, Weight Discrimination: One Size Fits All Remedy?, Yale Law Journal 117 (2008), 1900 ff.
Dagmar Richter, Übergewicht – ein neues Merkmal der Diskriminierung?, in: C.D. Classen/B. Łukanko/D. Richter, Diskriminierung aufgrund der Gesundheit in alternden Gesellschaften, S. 155 ff. (Berliner Wissenschaftsverlag 2015, im Erscheinen).

Beitragsbild von: Grabbeau. Museum im Netz http://www.grabbeau.de

Suggested Citation: Richter, Dagmar, Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas?, jean-monnet-saar 2014, DOI: 10.17176/20220707-143126-0

EuGH stützt „Recht auf Vergessenwerden“

Der Gerichtshof führt seine neue Linie eines verstärkten Grundrechtsschutzes aufgrund der Grundrechtecharta der Europäischen Union fort

Am 13.05.2014 fällte der Europäische Gerichtshof zu Luxemburg sein lange erwartetes Urteil in der Rechtssache C-131/12, Google Spanien und Goolge. Ausgangspunkt war ein Verfahren in Spanien, in dem eine Person die Löschung bzw. Unkenntlichmachung ihres Namens im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über eine Zwangsversteigerung erreichen wollte. Von dieser wurde durch eine überregionale katalanische Zeitung innerhalb des durch nationale Gesetze vorgegebenen Rahmens berichtet.

Nachdem Jahre später diese Information durch den Verleger auch online öffentlich zugänglich gemacht wurde, erschien die Meldung über die abgeschlossene Zwangsversteigerung auch im Rahmen der Suche bei Suchmaschinen wie Google. Da die betroffene Person der Meinung war, die Sache sei abgeschlossen und habe keine Relevanz mehr für die Gegenwart, wollte sie zunächst vom Herausgeber der Zeitung verlangen, die Information auf seiner Seite zu löschen bzw. den Namen der Person unkenntlich zu machen. Der Herausgeber verwies allerdings auf seine gesetzliche Verpflichtung zur Publikation, welche auch von den Behörden bestätigt wurde.

Zudem wandte sich die Person an Google Spanien und wollte erreichen, dass wenigstens bei einer Suche unter Verwendung des Namens der betroffenen Person die Meldung nicht mehr erscheinen würde. Nachdem Google in Spanien dieser Forderung zunächst nicht nachkommen wollte, wurde ein Rechtsverfahren eingeleitet, in welchem die zuständige spanische Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) der betreffenden Person zustimmte und Google zu einer Entfernung des Suchergebnisses verpflichten wollte. Gegen diese Entscheidung klagten Google Spain und Google Inc. bei dem spanischen Höchstgericht (Audiencia Nacional), welches schließlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 264 AEUV die Sache in Luxemburg vorlegte. Strittig ist die Auslegung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.

Nachdem sich der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen vom 25.03.2013 gegen eine Verpflichtung zur Löschung durch Google ausgesprochen hatte, obwohl er das Argument der spanischen Niederlassung von Google nicht gelten lassen wollte, dass diese Tochtergesellschaft nichts mit dem Betreiben der Suchmaschine zu tun habe, sondern nur mit dem Verkauf von Werbung, sah der Gerichtshof zusätzlich eine Verletzung von Artikel 7 (Achtung des Privatlebens) und 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Grundrechtecharta der Europäischen Union:

Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche.

Der Gerichtshof schränkt aber auch ein und befindet:

Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

Damit müssen Suchmaschinenbetreiber wie Google dafür in Zukunft Sorge tragen, dass Informationen über Personen aus ihren Datenbanken gelöscht werden, wenn deren Verbreitung nicht mehr im Interesse der breiten Öffentlichkeit ist. Dies selbst dann, wenn ursprünglich dieses Interesse bestanden hat, aber im Laufe der Zeit verblasst oder verschwunden ist. Diese Konzeption kommt einem „Recht auf Vergessenwerden“ sehr nahe.

Das Urteil dürfte auch seinen Niederschlag rund um die Diskussion um eine Neugestaltung des Datenschutzes in der Europäischen Union finden. In dieser Hinsicht unterstreicht es die Stellung des EuGH als „Motor der Integration“.

Aus Sicht des Grundrechtsschutzes kann auch eine Verbindung zum erst kürzlich gefällten Urteil zur Nichtigerklärung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hergestellt werden.

Beitragsbild von: Fleshas (abrufbar unter: bit.ly/1lgvrgY)