EuGH stützt „Recht auf Vergessenwerden“

Der Gerichtshof führt seine neue Linie eines verstärkten Grundrechtsschutzes aufgrund der Grundrechtecharta der Europäischen Union fort

Am 13.05.2014 fällte der Europäische Gerichtshof zu Luxemburg sein lange erwartetes Urteil in der Rechtssache C-131/12, Google Spanien und Goolge. Ausgangspunkt war ein Verfahren in Spanien, in dem eine Person die Löschung bzw. Unkenntlichmachung ihres Namens im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über eine Zwangsversteigerung erreichen wollte. Von dieser wurde durch eine überregionale katalanische Zeitung innerhalb des durch nationale Gesetze vorgegebenen Rahmens berichtet.

Nachdem Jahre später diese Information durch den Verleger auch online öffentlich zugänglich gemacht wurde, erschien die Meldung über die abgeschlossene Zwangsversteigerung auch im Rahmen der Suche bei Suchmaschinen wie Google. Da die betroffene Person der Meinung war, die Sache sei abgeschlossen und habe keine Relevanz mehr für die Gegenwart, wollte sie zunächst vom Herausgeber der Zeitung verlangen, die Information auf seiner Seite zu löschen bzw. den Namen der Person unkenntlich zu machen. Der Herausgeber verwies allerdings auf seine gesetzliche Verpflichtung zur Publikation, welche auch von den Behörden bestätigt wurde.

Zudem wandte sich die Person an Google Spanien und wollte erreichen, dass wenigstens bei einer Suche unter Verwendung des Namens der betroffenen Person die Meldung nicht mehr erscheinen würde. Nachdem Google in Spanien dieser Forderung zunächst nicht nachkommen wollte, wurde ein Rechtsverfahren eingeleitet, in welchem die zuständige spanische Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) der betreffenden Person zustimmte und Google zu einer Entfernung des Suchergebnisses verpflichten wollte. Gegen diese Entscheidung klagten Google Spain und Google Inc. bei dem spanischen Höchstgericht (Audiencia Nacional), welches schließlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 264 AEUV die Sache in Luxemburg vorlegte. Strittig ist die Auslegung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.

Nachdem sich der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen vom 25.03.2013 gegen eine Verpflichtung zur Löschung durch Google ausgesprochen hatte, obwohl er das Argument der spanischen Niederlassung von Google nicht gelten lassen wollte, dass diese Tochtergesellschaft nichts mit dem Betreiben der Suchmaschine zu tun habe, sondern nur mit dem Verkauf von Werbung, sah der Gerichtshof zusätzlich eine Verletzung von Artikel 7 (Achtung des Privatlebens) und 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Grundrechtecharta der Europäischen Union:

Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche.

Der Gerichtshof schränkt aber auch ein und befindet:

Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

Damit müssen Suchmaschinenbetreiber wie Google dafür in Zukunft Sorge tragen, dass Informationen über Personen aus ihren Datenbanken gelöscht werden, wenn deren Verbreitung nicht mehr im Interesse der breiten Öffentlichkeit ist. Dies selbst dann, wenn ursprünglich dieses Interesse bestanden hat, aber im Laufe der Zeit verblasst oder verschwunden ist. Diese Konzeption kommt einem „Recht auf Vergessenwerden“ sehr nahe.

Das Urteil dürfte auch seinen Niederschlag rund um die Diskussion um eine Neugestaltung des Datenschutzes in der Europäischen Union finden. In dieser Hinsicht unterstreicht es die Stellung des EuGH als „Motor der Integration“.

Aus Sicht des Grundrechtsschutzes kann auch eine Verbindung zum erst kürzlich gefällten Urteil zur Nichtigerklärung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hergestellt werden.

Beitragsbild von: Fleshas (abrufbar unter: bit.ly/1lgvrgY)