Ein Beitrag von Dipl. Jur. Miriam Schmitt, LL.M.*
Compact Verbot – Nicht nur aufgrund nationaler Erwägungen debattierbar
Am 16. Juli 2024 wurde von Bundesinnenministerin Faeser die Compact-Magazin GmbH verboten und aufgelöst.[1] Dieses Verbot auf Grundlage von § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG führte zwangsläufig zu einem Einstellen der Tätigkeiten des damit verbundenen Magazins. Dagegen erhob die Compact-Magazin GmbH am 24. Juli 2024 Anfechtungsklage und beantragte, ihr vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.[2] Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 14. August 2024 den Sofortvollzug des Verbotes teilweise auszusetzen, da die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsachverfahren nicht abschließend beurteilt werden können.[3]
Das BVerwG wird unter anderem im Hauptsachverfahren abschließend zu beurteilen haben, ob bei dem Vereinsverbot ausreichend die Gewährleistungen der Pressefreiheit aus dem Grundgesetz aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt wurden. Es merkte bereits Zweifel an, ob das Vereinsverbot im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit, als verhältnismäßig anzusehen ist.[4]
Viel zu wenig Augenmerk wurde jedoch bisher daraufgelegt, dass die deutschen Behörden nicht nur das deutsche Verfassungsrecht hinsichtlich ihrer Eingriffsbefugnisse beachten müssen, sondern auch etwaige internationale Verpflichtungen, denen sich Deutschland unterworfen hat.
Deutschland ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Damit geht einher, dass deutsche Behörden im Rahmen ihrer Eingriffsbefugnisse die Verpflichtungen aus der EMRK beachten müssen. Das Pendant zu Art. 5 GG ist Art. 10 EMRK, welcher ebenfalls die Meinungs- und Pressefreiheit garantiert. Prinzipiell können Verletzungen dieser Verpflichtungen durch die Möglichkeit einer Individualbeschwerde nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorgebracht werden (vgl. Art. 34 EMRK). Wenn also das BVerwG das Vereinsverbot als mit der Pressefreiheit vereinbar sieht, kann die Compact-Magazin GmbH im Nachgang eine Verfassungsbeschwerde erheben. Erst wenn auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) keine Unvereinbarkeit feststellt, könnte die Compact-Magazin GmbH den Fall vor dem EGMR bringen und eine mögliche Verletzung von Art. 10 und 11 EMRK rügen (vgl. Art. 35 EMRK).
Die EMRK hat in Deutschland gem. Art. 59 Abs. 2 GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Das bedeutet, dass bei der Prüfung des Vereinsverbots im Grundsatz die EMRK kein höherrangiges Recht darstellt, auch wenn Deutschland die völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen ist, die Gewährleistungen einzuhalten.
Jedoch gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes.[5] Das bedeutet für die richterliche Überprüfung des Vereinsverbotes, dass es mit höherrangigem Recht vereinbar sein muss. Höherrangiges Recht stellt unter anderem die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG dar. Diese Grundrechte müssen wiederrum aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes so ausgelegt werden, dass sie im Einklang mit Bestimmungen des Völkerrechts, denen Deutschland verpflichtet ist, gewährt werden. Zu diesen Bestimmungen des Völkerrechts gehören die Gewährleistungen der EMRK, mithin Art. 10 EMRK.
Das bedeutet im Ergebnis, dass das BVerwG im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Art. 5 GG auch Art. 10 EMRK in den Grenzen der Bestimmungen des Grundgesetzes beachten muss. Denn die Auslegung einer Grundgesetzbestimmung anhand von völkerrechtlichen Verträgen muss mit dem Grundgesetz an sich vereinbar sein.[6]
Art. 5 GG und Art. 10 EMRK unterscheiden sich vom Wortlaut her nicht maßgeblich. Art. 5 GG nennt die Pressefreiheit ausdrücklich, während sie in Art. 10 EMRK hineingelesen wird. Als „living Instrument“[7] ist bei der Beurteilung des Gewährleistungsinhalts von EMRK-Rechten maßgeblich auf die Rechtsprechung des EGMR abzustellen. Ihm kommt die tragende Rolle hinsichtlich der Auslegung und Interpretation der EMRK zu, sodass sich der Gewährleistungsumfang und die Verpflichtungen, die sich aus den Konventionsrechten ergeben, anhand der Rechtssprechungsentwicklung ebenfalls weiterentwickeln. Der EGMR musste sich in der Vergangenheit bereits öfter mit der Pressefreiheit und deren Grenzen hinsichtlich propaganda-fördernder Aussagen beschäftigen. Aus diesen Urteilen des EGMR lässt sich eine klare Linie zeichnen.
Art. 10 EMRK umfasst in seinem Schutzbereich die Meinungs-, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit. Dass das Compact-Magazin als gesichert rechtsextrem eingestuft wurde, nimmt dem Magazin im Grundsatz nicht das Recht, sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit zu berufen. Denn das Recht aus Art. 10 EMRK gilt nicht nur für Informationen oder Ideen, die in der Gesellschaft akzeptiert werden, sondern auch für solche, die „beleidigen, schockieren oder beunruhigen“.[8] Ausnahmsweise könnte sich das Magazin nicht auf Art. 10 EMRK berufen, wenn sich beweisen ließe, dass eine Berufung auf die Meinungs- und Pressefreiheit mit dem Gedanken der Konvention selbst nicht vereinbar wäre (Art. 17 EMRK). Dies wurde vom Gerichtshof in der Vergangenheit beispielsweise bejaht, wenn eine religiöse Gruppe als Ganzes angegriffen wird, indem sie mit Terrorakten in Verbindung gebracht wird, um Unfrieden, Hass und Intoleranz in der Gesellschaft zu schüren.[9]Gleiches gilt beim Bestreiten von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[10] Dass solche Äußerungen in der Gesamtheit der Magazinausgaben getätigt werden, wurde, soweit ersichtlich, nicht vorgetragen.
Durch das Vereinsverbot der Compact-Magazin GmbH war es dem Magazin nicht mehr erlaubt, weiter die monatlich erscheinende Ausgabe und alle sonstigen damit verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Grundsätzlich konnten die Inhaber der Compact-Magazin GmbH ihre Meinungen zwar weiter vertreten, nicht aber in der Form der Verbreitung als monatlich erscheinende Ausgabe. Dies wurde durch den Beschluss des BVerwG zwar vorerst ausgesetzt, das Verbot besteht aber weiterhin und dessen Rechtmäßigkeit wird erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilt werden.
Art. 10 EMRK schützt aber seinem Wortlaut entsprechend in Absatz 1 Satz 2 nicht nur das Vertreten von Meinungen, sondern auch deren Weitergabe. Das Vereinigungsverbot verbietet auch die Verbreitung der Zeitschrift „COMPACT-Magazin“ und ist daher ein direkter Eingriff in die Meinungsfreiheit.
Zusätzlich kann sich das Compact Magazin auf die Pressefreiheit berufen. Dass es seit 3 Jahren als gesichert rechtsextrem eingestuft ist, darf ihm den Schutz der Pressefreiheit nicht verwehren. Eine Demokratie muss, auch wenn dies nicht grenzenlos gilt, die Ansichten und Meinungen derer zulassen, die sich nicht mit denen der übrigen Gesellschaft decken. Denn auch das Verbreiten solcher Meinungen, die andere schockieren, kann eine lebhafte öffentliche Debatte und damit auch eine Demokratie ausmachen. Die Aufgabe einer Presse ist das Wiedergeben, Veröffentlichen und Verbreiten von Meinungen und Informationen, dies hat das Compact Magazin seit 2016 mit seinen 40.000 Auflagen getan, sodass der Schutzbereich der Pressefreiheit eröffnet ist.[11] Durch das Vereinsverbot wurde in diese Pressefreiheit eingegriffen.
Jegliche Eingriffe durch staatliche Behörden müssen den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen. Dazu muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein, einem der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten legitimen Ziele dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Gesetzlich vorgeschrieben
Das Verbot des Compact Magazins geschah auf Grundlage von § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Streitig ist in diesem Kontext schon, ob der Bund hier überhaupt die Zuständigkeit hatte.[12] Eine Entscheidung darüber würde jedoch aufgrund des mitgliedstaatlichen Ermessensspielraums den nationalen Gerichten obliegen, da diese besser in der Lage sind, die Frage der Zuständigkeiten im eigenen Mitgliedstaat zu beurteilen.
Legitimes Ziel i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EMRK
Angenommen dies würde bejaht, so muss das Verbot einem legitimen Ziel dienen. Legitime Ziele im Sinne der EMRK finden sich in Abs. 2 des Art. 10 EMRK.
Die 79-seitige ausführliche Begründung des Bundesinnenministeriums ist bisher nicht veröffentlicht. In einer Pressemitteilung vom 16.07.2024 führt das Bundesinnenministerium lediglich aus, dass das Verbot eines gegen „geistige Brandstifter“ sei, die, so Faeser, „ein Klima von Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen“. Durch das Magazin werden antisemitische, rassistische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte verbreitet.[13] Als legitime Ziele kommen mit dieser Begründung die nationale und öffentliche Sicherheit, der Schutz der Moral und auch der Schutz des Rufs und der Rechte anderer in Betracht.
Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft
Der Eingriff muss des Weiteren in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Dabei liegt eine Notwendigkeit im Sinne der EGMR-Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein dringendes soziales Bedürfnis vorliegt.[14] Im Rahmen dieser Prüfung findet die eigentliche Abwägung zwischen der Presse- bzw. Meinungsfreiheit und dem legitimen Ziel statt. Hinsichtlich der konkreten Maßnahme, hier des Vereinsverbots, gilt im Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten bei der Abwägung, ob ein dringendes soziales Bedürfnis vorliegt oder nicht, einen weiten Ermessensspielraum zugestanden bekommen.[15] Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Mitgliedstaat es in der Regel besser selbst entscheiden kann, was in der jeweils nationalen Gesellschaft als notwendig zu erachten ist. Der EGMR überprüft sodann, ob der Mitgliedstaat sein Ermessen konventionsgerecht ausgeübt hat.[16]
Dieses grundsätzlich weite Ermessen kann aber je nach Fallkonstellation eingeschränkt sein. Eine sehr strikte Einschränkung der Beschränkungen von der Meinungs- und Pressefreiheit nimmt der EGMR im Rahmen von Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse vor. Im Rahmen der öffentlichen Debatte wird den Mitgliedstaaten nur wenig Ermessen zugestanden.[17] Je weniger Ermessen ein Staat hat, desto eher lässt sich eine Maßnahme anhand der bisherigen EGMR-Rechtsprechung auf Vereinbarkeit mit der EMRK zu prüfen. Eine Einschränkung der Pressefreiheit ist nur möglich, wenn der Presseakteur seinen „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ nicht nachkam. [18] Dies wurde vom EGMR in der Vergangenheit bereits angenommen bei mutwilligen Verunglimpfungen[19], reiner Sensationslust[20] und dem Aufruf zu Hass und Gewalt[21]. Nur in solchen Extremfällen hat der EGMR bisher Maßnahmen, die einer Strafe für vorheriges Verhalten gleichkamen, akzeptiert.
Das Verbot des Compact Magazins ist durch die damit verbundene Einstellung der Pressetätigkeit ein erheblicher Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit der Compact-Magazin GmbH, sodass eine Rechtfertigung nur mit einer besonderen Begründung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ und daher mit der EMRK vereinbar anzusehen ist.
Das Bundesinnenministerium müsste in „relevanter und ausreichender“[22] Weise begründen, dass das Compact-Magazin die freiheitliche demokratische Ordnung stürzen wollte und dadurch effektiv zu Hass und Gewalt aufrief, sodass ein Verbot nach der Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt sein kann.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die EMRK den Mitgliedstaaten hohe Hürden hinsichtlich der Beschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit in der öffentlichen Debatte auferlegt. Die nationalen Gerichte müssen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbotes die EMRK-Erwägungen zumindest im Rahmen der Auslegung des Art. 5 GG hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Meinungs- und Pressefreiheit berücksichtigen. Ob es dem Bundesinnenministerium gelingen wird, das Verbot in einer Weise zu begründen, welches im Einklang mit den Konventionsverpflichtungen ist, wird sich noch herausstellen. Um dies näher beurteilen zu können, ist die Veröffentlichung der Begründung des Vereinsverbots notwendig, die bisher noch unter Verschluss gehalten wird.
*Dipl. Jur. Miriam Schmitt, LL.M., ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Giegerich an der Universität des Saarlandes und Alumna des Europa-Instituts.
[1] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive1.html, (zuletzt aufgerufen am 27.07.24).
[2] BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 – BverwG 6 VR 1.24, Rn. 5.
[3] BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 – BverwG 6 VR 1.24, Rn. 9.
[4] BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 – BverwG 6 VR 1.24, Rn. 42.
[5] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 -, Rn. 33.
[6] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 -, Rn. 35.
[7] EGMR, Urteil vom 25. April 1978, Tyrer v. UK, Beschwerde-Nr. 5856/72, Rn. 31.
[8] EGMR, Urteil vom 8. Juli 1999, Sürek v. Turkey (No. 1), Beschwerde-Nr. 26682/95, Rn. 58.
[9] EGMR, Entscheidung vom 16. November 2004, Norwood v. UK, Beschwerde-Nr. 23131/03.
[10] EGMR, Entscheidung vom 24. Juni 2003, Garaudy v. France, Beschwerde-Nr. 65831/01, Rn. 2.
[11] Weiß, Theresa, Was im verbotenen „Compact“-Magazin stand, FAZ, 25/07/2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/compact-magazin-das-stand-in-der-verbotenen-zeitschrift-19876475.html, (zuletzt aufgerufen am 28.07.24).
[12] Siehe dazu: Koch, Thorsten: Vereinsverbote zum Schutze der Menschenwürde: Der Fall „Compact“, VerfBlog,2024/7/19, https://verfassungsblog.de/vereinsverbote-zum-schutze-der-menschenwurde/, (zuletzt aufgerufen am 28.07.24).
[13] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/07/verbot-compact.html, (zuletzt aufgerufen am 27.07.24).
[14] EGMR, Urteil vom 22. April 2013, Animal Defenders International v. UK, Beschwerde-Nr. 48876/08, Rn. 100; EGMR, Urteil vom 10. Dezember 2007, Stoll v. Switzerland, Beschwerde-Nr. 69698/01, Rn. 101.
[15] EGMR, Urteil vom 10. Dezember 2007, Stoll v. Switzerland, Beschwerde-Nr. 69698/01, Rn. 101.
[16] Ibid.
[17] EGMR, Urteil vom 22. April 2013, Animal Defenders International v. UK, Beschwerde-Nr. 48876/08, Rn. 102; EGMR, Urteil vom 8. Juli 1999, Sürek v. Turkey (No. 1), Beschwerde-Nr. 26682/95, Rn. 61.
[18] EGMR, Urteil vom 10. März 2009, Times Newspapers LTD (Nos. 1 and 2) v. UK, Beschwerde-Nr. 300203, 23676/03, Rn. 42.
[19] EGMR, Urteil vom 28. August 2018, Savva Terentyev v. Russia, Beschwerde-Nr. 10692/09, Rn. 68.
[20] EGMR, Urteil vom 16. April 2015, Armellini a.o. v. Austria, Beschwerde-Nr. 14134/07, Rn. 41.
[21] EGMR, Urteil vom 8. Juli 1999, Sürek v. Turkey (No. 1), Beschwerde-Nr. 26682/95, Rn. 62 ff.
[22] EGMR, Urteil vom 16. April 2015, Armellini a.o. v. Austria, Beschwerde-Nr. 14134/07, Rn. 38.
Zitiervorschlag: Schmitt, Miriam, Compact Verbot – Nicht nur aufgrund nationaler Erwägungen debattierbar, jean-monnet-saar 2024.
DOI: 10.17176/20240917-153137-0
Gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) – Projektnummer: 525576645