Vorgestern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) als Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit einer im Juni 2022 durchgeführten Grenzkontrolle im Zug von Österreich nach Deutschland entschieden (hier zur Pressemitteilung). In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) München die gegen die Grenzkontrolle erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage eines Österreichers mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO abgewiesen. In einem obiter dictum stellte das VG München jedoch klar, dass die Grenzkontrolle gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen habe.
In einem Saar Brief vom Juni 2024 legte Prof. Dr. Thomas Giegerich dar, dass Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 GRC einer zu restriktiven Auslegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses entgegenstehen, die einen effektiven Rechtsschutz gegen die Verletzung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte verhindern könnte.
Es bleibt abzuwarten, ob der BayVGH die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage aus unionsrechtlichen Erwägungen bejahte. In der Verhandlung wurde erörtert, ob die für eine Wiederholungsgefahr erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger erneut unter ähnlichen Bedingungen kontrolliert werden könnte. Die noch ausstehende Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe wird Klarheit darüber bringen, wie der BayVGH das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet hat.