Ein Beitrag von Prof. em. Dr. iur. Thomas Giegerich, LL.M.
Soeben ist die von Andreas Th. Müller und Werner Schroeder herausgegebene Schrift „Europarechtsfreundlichkeit“ als Beiheft 2/2026 der Zeitschrift Europarecht erschienen. Darin enthalten ist mein Beitrag mit dem oben genannten Titel (S. 35 – 50). Meine zentralen Thesen lauten:
- Die Schlüsselbegriffe der Europafreundlichkeit (= Europarechtsfreundlichkeit plus engagierter Mitwirkung an Fortentwicklungen der EU und ihres Acquis) und der Integrationsverantwortung sind in ein kohärentes Verhältnis zu bringen.
- Dazu muss der Integrationsverantwortung der deutschen Verfassungsorgane eine positive Wendung im Sinne ihrer Verantwortung für das Gelingen der europäischen Integration gegeben werden.
- Dies schließt eine Verantwortung des Bundesverfassungsgerichts für die europafreundliche Interpretation der Integrationsschranken aus Art. 79 Abs. 3 GG ein.
- Denn die Einheit einer integrationsfreundlichen Verfassung wie des Grundgesetzes ist nur zu wahren, wenn auch ihr Identitätskern nicht nationalstaatlich, sondern europabezogen verstanden wird.
- Die Europarechtsfreundlichkeit wiederum ist als Gebot der Rechtsstaatlichkeit anzuerkennen und damit ihrerseits in Art. 79 Abs. 3 GG einzubeziehen.
- Das erleichtert die Konkordanzbildung mit den anderen Kernelementen des Grundgesetzes wie dem Demokratieprinzip, das in den letzten Jahrzehnten zu Unrecht zum Haupthindernis auf dem Weg des Deutschen Volkes in ein vereintes Europa stilisiert worden ist.
Zitiervorschlag: Giegerich, Thomas, Europafreundlichkeit, positive Integrationsverantwortung und Rechtsstaatsprinzip als Grundlage für eine Neuausrichtung der BVerfG-Rechtsprechung zur EU – EuR Beiheft 2/2026, jean-monnet-saar 2026.
Gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) – Projektnummer: 525576645
